Construing "overall" dismissal in cross-appeal to exclude non-participating co-plaints; lack of grievance precludes review of isolated cost orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals filed by four claimants and rejected the appeals of two other claimants regarding the denial of revision in a civil liability case involving a total amount in dispute of approximately €6.57 million. The core dispute concerned the interpretation of the appellate court’s operative clause, which dismissed the claim "in its entirety" in response to the defendant's cross-appeal, and whether this formulation unlawfully encompassed the successful claims of two co-plaintiffs who had not participated in the appellate proceedings, thereby violating their right to legal hearing. The court held that the operative clause must be construed in light of the judgment's reasoning and the specific party designations in the rubric and pleadings, which clearly limited the cross-appeal to only the four participating co-plaintiffs; consequently, the non-participating claimants were not adversely affected by the appellate judgment and thus lacked standing to complain, while the participating claimants' complaints failed on the merits as the case lacked fundamental legal significance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 99 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO; Construing "overall" dismissal in cross-appeal to exclude non-participating co-plaints; lack of grievance precludes review of isolated cost orders: The core dispute concerned the interpretation of the appellate court’s operative clause, which dismissed the claim "in its entirety" in response to the defendant's cross-appeal, and whether this formulation unlawfully encompassed the successful claims of two co-plaintiffs who had not participated in the appellate proceedings, thereby violating their right to legal hearing. The court held that the operative clause must be construed in light of the judgment's reasoning and the specific party designations in the rubric and pleadings, which clearly limited the cross-appeal to only the four participating co-plaintiffs; consequently, the non-participating claimants were not adversely affected by the appellate judgment and thus lacked standing to complain, while the participating claimants' complaints failed on the merits as the case lacked fundamental legal significance.
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KI-generiertProvisions cited in the dispositive to determine the allocation of costs in the complaint proceedings.
Volltext
Auslegung des Tenors eines Berufungsurteils: Abweisung der Klage "insgesamt" bei Anschlussberufung nur gegen einzelne Kläger
[TENOR]
Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des Klägers zu 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen die Klägerin zu 1 4/5, die Klägerin zu 2 1/100, der Kläger zu 3 1/200, die Klägerin zu 4 gesamtverbindlich mit dem Kläger zu 5 9/50 und der Kläger zu 6 1/200 (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.574.723,02 €.
[GRUENDE]
1. Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 sind unzulässig, weil diese Kläger durch das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 nicht beschwert sind. Diese Kläger, die am Berufungsverfahren nicht beteiligt waren, machen geltend, der Ausspruch im Urteilstenor des Berufungsurteils zur Anschlussberufung der Beklagten, die Klage werde "insgesamt" abgewiesen, umfasse auch ihre in erster Instanz erfolgreichen Klageanträge. Dadurch seien sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
a) Für das Verständnis des Urteilstenors sind neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Klägervortrag maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 3 und vom 20. Oktober 2016 - V ZR 60/16, juris Rn. 8). Deswegen reicht es aus, wenn sich die Beschränkung eines Ausspruchs im Urteilstenor auf einzelne der Parteien aus den Entscheidungsgründen sowie den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen ergibt (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37 und Beschluss vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3).
b) So ist es hier. Aus den von den Parteien gestellten Anträgen, denen die Bezeichnung der Parteien im Rubrum folgt, sowie den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsurteil hinsichtlich der Anschlussberufung ausschließlich die Klagen der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie des Klägers zu 5 betrifft. Im Antrag der Beklagten zur Anschlussberufung vom 11. August 2014 sind ausdrücklich nur diese Kläger als Anschlussberufungsbeklagte genannt. Damit übereinstimmend werden im Rubrum des Berufungsurteils nur die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie der Kläger zu 5 jeweils als Berufungskläger und als Anschlussberufungsbeklagte bezeichnet. Im Unterschied dazu werden die Kläger zu 3 und zu 6 ausschließlich als "Kläger" angeführt. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich kein Anhalt dafür, dass das Berufungsgericht über eine "Anschlussberufung" gegen Parteien entscheiden wollte, die am Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt waren.
Es trifft allerdings zu, dass das Berufungsgericht in der einheitlichen Kostenentscheidung den vom Berufungsurteil nicht berührten Erfolg der Kläger zu 3 und zu 6 in erster Instanz nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Es kann dahinstehen, ob der Kostenausspruch des Berufungsgerichts wegen des genannten Gesamtzusammenhangs so zu verstehen ist, dass darin die Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit sie zugunsten der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Kläger ergangen ist, nicht abgeändert wird. Wollte man dies nämlich mit der Beschwerde anders verstehen, bliebe diese dennoch erfolglos, da die isolierte Anfechtung einer einheitlichen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.). Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine fehlerhafte Kostenentscheidung nicht korrigiert werden. Deren Überprüfung setzt vielmehr die Zulassung der Revision aus anderen Gründen voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 und BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - II ZR 158/08, juris Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 99 Rn. 7).
2. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des Klägers zu 5 sind zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt