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I ZB 48/23 ECLI:DE:BGH:2023:051023BIZB48.23.0 KI-generiert

Admissibility of Sprungrechtsbeschwerde against interim injunction denial and post-reform extraordinary appeal standards

Geschäftsnummer I ZB 48/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the applicant’s *Gegenvorstellung* (objection) and rejected the extraordinary appeal against the appellate senate’s earlier order denying legal aid and the appointment of a counsel for a *Sprungrechtsbeschwerde* (skipped appeal). The dispute concerned the admissibility of a procedural remedy to challenge a higher regional court’s dismissal of an application for an interim injunction, where the applicant sought review of the lower court’s denial of legal aid. Relying on the Civil Procedure Code reform, the court held that the intended *Sprungrechtsbeschwerde* was not a statable legal remedy, thereby precluding substantive review, and ruled that an extraordinary appeal based on alleged "graspable statutory contravention" or violation of procedural fundamental rights is no longer admissible before the Federal Court of Justice following the 2005 reforms; the applicant is further barred from filing additional submissions in this matter.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 ZPO; Admissibility of Sprungrechtsbeschwerde against interim injunction denial and post-reform extraordinary appeal standards: Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20, juris Rn. 18 mwN).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Zivilprozessordnung Recht auf einen Verteidiger Streitgegenstand gesetzlicher Anspruch Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 28. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. August 2023 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für eine Sprungrechtsbeschwerde abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer "Gegenerklärung" und einer außerordentlichen Beschwerde.

II. Die als Gegenvorstellung auszulegende "Gegenerklärung" hat keinen Erfolg. Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg durch das Landgericht ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, juris Rn. 3 f.). Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

III. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20, juris Rn. 18 mwN).

IV. Der Antragsteller kann nicht mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit rechnen.

Koch

Pohl

Schmaltz

Odörfer

Wille