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6 StR 474/23 ECLI:DE:BGH:2023:191023B6STR474.23.0 KI-generiert

Adhesion proceedings: Unity of pain and suffering compensation and mandatory non-decision under § 406 Abs. 1 StPO

Geschäftsnummer 6 StR 474/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the regional court's finding of liability for the defendant's future non-material damages to one civil party and altering the dismissal of other civil parties' claims to a non-decision on them, while upholding the defendant's life imprisonment for murder and attempted murder. The dispute centered on procedural errors in the civil party (adhesion) section of the judgment, specifically whether the lower court improperly adjudicated future damages and dismissed further claims instead of abstaining from a decision. The decisive legal basis was the principle of unity of pain and suffering compensation (*Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes*), which requires that all objectively foreseeable future non-material damages be accounted for within a single award, and § 406(1) sentence 3 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which mandates that courts refrain from deciding on adhesion claims when they are not ready for judgment, with the appellate court correcting these procedural defects under § 354(1) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Adhesion proceedings: Unity of pain and suffering compensation and mandatory non-decision under § 406 Abs. 1 StPO: The dispute centered on procedural errors in the civil party (adhesion) section of the judgment, specifically whether the lower court improperly adjudicated future damages and dismissed further claims instead of abstaining from a decision. The decisive legal basis was the principle of unity of pain and suffering compensation (*Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes*), which requires that all objectively foreseeable future non-material damages be accounted for within a single award, and § 406(1) sentence 3 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which mandates that courts refrain from deciding on adhesion claims when they are not ready for judgment, with the appellate court correcting these procedural defects under § 354(1) StPO.

Schlagwörter

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Zivilurteil Einheit des Verfahrens Haftungsbegründung Strafprozessordnung E-Justice lebenslängliche Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Basis for partial success of the revision leading to the alteration of the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for the rejection of the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Juni 2023 im Adhäsionsausspruch

a) aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers D. festgestellt worden ist, und dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird;

b) dahin geändert, dass – anstelle der im Übrigen erfolgten Abweisung der Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger B. Z. und H. Z. – im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger B. Z. und H. Z. abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, gefährlicher Körperverletzung und Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, ihn von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtlicher Prüfung standhalten, bedarf die Adhäsionsentscheidung teilweise der Änderung.

1. Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers D. hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat. Dieser sieht vor, dass von dem Schmerzensgeld, das ein Geschädigter für erlittene Verletzungen beansprucht, sämtliche Schadensfolgen erfasst sind, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 5). Den Urteilsgründen lässt sich kein Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit anderer künftiger immaterieller Schäden als derjenigen entnehmen, welche die Strafkammer bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Den deswegen nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlichen Ausspruch, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers D. abgesehen wird, nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.

2. Auch im Hinblick auf die weitergehenden Anträge der Adhäsionskläger B. Z. und H. Z. hätte das Landgericht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung absehen müssen, anstatt diese Anträge abzuweisen. Der Senat ändert diesen Ausspruch ebenfalls in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

Sander

Feilcke

Wenske

von Schmettau

Arnoldi