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6 StR 405/23 ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR405.23.0 KI-generiert

Order of detoxification facility placement under revised § 64 StGB requiring concrete prognosis of cure despite adverse factors

Geschäftsnummer 6 StR 405/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) overturned the appellate court's sentencing and security measure rulings in favor of the defendant, remanding the case for new proceedings on legal consequences while leaving the guilty verdict intact. The defendant, convicted of manslaughter and ordered to be placed in a drug detoxification facility, successfully challenged the sentencing calculation and the prognosis for the § 64 StGB measure. The court held that the lower court erred by aggravating the sentence for the brutality of the offense without discounting for the defendant's significantly diminished capacity, and by improperly treating the victim's lack of provocation as an aggravating factor. Crucially, the court found the expert opinion insufficient to meet the heightened standard of the new § 64 StGB (effective October 1, 2023), which requires concrete factual indications that treatment will cure the addiction or prevent significant recidivism; mere willingness to participate in therapy does not suffice despite negative prognostic factors like comorbid personality disorder and prior treatment failures.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Order of detoxification facility placement under revised § 64 StGB requiring concrete prognosis of cure despite adverse factors: The defendant, convicted of manslaughter and ordered to be placed in a drug detoxification facility, successfully challenged the sentencing calculation and the prognosis for the § 64 StGB measure. The court held that the lower court erred by aggravating the sentence for the brutality of the offense without discounting for the defendant's significantly diminished capacity, and by improperly treating the victim's lack of provocation as an aggravating factor. Crucially, the court found the expert opinion insufficient to meet the heightened standard of the new § 64 StGB (effective October 1, 2023), which requires concrete factual indications that treatment will cure the addiction or prevent significant recidivism; mere willingness to participate in therapy does not suffice despite negative prognostic factors like comorbid personality disorder and prior treatment failures.

Schlagwörter

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Einweisung zur Entzugsbehandlung Strafzumessung Rechtsgutachten schwerer Fall strafrechtliche sichernde Massnahme Rechnungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited as the procedural basis for the court's decision to grant the revision and order the revocation of the lower court's ruling.

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Volltext

Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt trotz prognoseungünstiger Faktoren

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Mai 2023 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand.

Zum einen hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die „erhebliche Brutalität“ und bei der konkreten Strafzumessung die „Vielzahl der Verletzungshandlungen“ ohne Abstriche zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl diese Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur nach dem Maß der geminderten Schuld hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 – 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 – 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 – 6 StR 412/22).

Zum anderen hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Getötete dem Angeklagten „keinen nachvollziehbaren Grund geliefert hatte, diesen zu verletzen“. Diese Erwägung lässt besorgen, dass es ihm das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angelastet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 208/21; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1162; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 57i mwN).

2. Auch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 6 StGB über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung zu entscheiden. Nach § 64 Satz 2 StGB nF darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

b) Das Landgericht hat sich dem von ihm gehörten Sachverständigen angeschlossen, der im Wesentlichen ausgeführt hat, dass ein grundsätzliches Therapieversagen aus den bisherigen Behandlungsmaßnahmen und der komorbiden Persönlichkeitsstörung nicht abzuleiten sei, so dass abschließend „eine positive Behandlungsprognose attestiert werde“. Damit ist eine Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB nF nicht hinreichend belegt. Die Ausführungen lassen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte erkennen, die die Erwartung zu begründen vermögen, die Behandlung werde trotz der prognoseungünstigen Faktoren (Persönlichkeitsstörung, mehrere Therapieversuche) im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nF erfolgreich sein. Allein die vom Angeklagten geäußerte Therapiebereitschaft genügt insoweit nicht.

3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Rechtsfolgen neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Sander

Feilcke

RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.

Sander

von Schmettau

Arnoldi