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3 StR 262/16 ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR262.16.0 KI-generiert

Preventive detention eligibility: Whether an aggregate sentence formed by subsequent cumulative sentencing counts as multiple prior convictions

Geschäftsnummer 3 StR 262/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Criminal Senate partially granted the defendant's revision, setting aside the lower court’s order of indefinite preventive detention (§ 66 StGB) and remanding that specific aspect to a different panel of the Landgericht for new proceedings, while upholding the three-year-and-six-months prison sentence for the conviction. The dispute centered on whether the formal statutory prerequisites for the enhanced mode of preventive detention were met; specifically, the court examined the effect of a prior aggregate sentence formed through subsequent cumulative sentencing (§ 55 StGB). The decisive legal basis was § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 and Abs. 4 Satz 1 StGB, which the court interpreted to hold that an aggregate sentence resulting from subsequent cumulative sentencing counts as only a single prior conviction, thereby failing to meet the requirement of two distinct prior convictions for the enhanced preventive detention category.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 1 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB, § 55 StGB; Preventive detention eligibility: Whether an aggregate sentence formed by subsequent cumulative sentencing counts as multiple prior convictions: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, einer Schusswaffe sowie Munition" zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung Gesamtstrafenbildung strafrechtliches Revisionsverfahren gesetzliche Grundlage Strafvollstreckungsverjährung Rechtliche Aspekte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anordnung der Sicherungsverwahrung: Vorverurteilung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2016, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, einer Schusswaffe sowie Munition" zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuld- und der Strafausspruch materiellrechtlicher Prüfung standhalten, kann die vom Landgericht auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben; denn den Urteilsgründen sind die erforderlichen formellen Voraussetzungen nicht zu entnehmen.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Täter die neue Tat nach zwei vorangegangenen Verurteilungen wegen Straftaten aus dem Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr begangen hat (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Dabei gilt nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine Verurteilung. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Gesamtstrafe im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebildet worden ist. Danach ist hier nur eine Vorverurteilung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gegeben. Zwar liegen der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 1995 mehrere Einzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr zugrunde. Diese Einzelstrafen gelten aber gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung, weil sie in die durch das Urteil des Landgerichts Lüneburg, Kammern in Celle, vom 12. November 1996 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 307 mwN). Vorangegangene Verurteilungen des Angeklagten haben lediglich Straftaten zum Gegenstand, die von dem Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erfasst sind.

Ob die Verhängung der Maßregel nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB in Betracht kommt, vermag der Senat nicht zu entscheiden, weil er hier die insoweit geforderte Ermessensentscheidung nicht selbst treffen kann. Sie ist vielmehr dem neuen Tatgericht vorbehalten (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 StR 170/15, juris Rn. 3 mwN). Die Sache bedarf daher im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

Becker

Schäfer

Gericke

Spaniol

Berg