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VIa ZR 641/22 ECLI:DE:BGH:2024:070824UVIAZR641.22.0 KI-generiert

Damages for impermissible engine shut-off devices under § 823(2) BGB and vehicle regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 641/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court’s dismissal of the claim and remanded the case for further proceedings, effectively granting the plaintiff relief to pursue damages. The dispute concerned a purchaser of a used diesel vehicle claiming compensation for the installation of an impermissible start-up-dependent emission control device, with the lower courts having rejected liability based on insufficient pleading for intentional tort and a failure to establish that the claimed loss fell within the protective scope of relevant regulations. The BGH held that the provisions of the Federal Motor Vehicle Regulations (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823(2) of the Civil Code that shield the purchaser from economic loss caused by the vehicle’s non-compliance with emission standards, specifically allowing for a "differential damage" claim based on the difference between the value of a compliant and a non-compliant vehicle, while confirming that the appellate court’s rejection of "full" damages (purchase price offset) was legally sound. The case was remanded because it was not ready for final decision, and the appellate court was ordered to provide the plaintiff an opportunity to demonstrate such differential damage and to make findings on the manufacturer's liability for at least negligent installation of the device.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Damages for impermissible engine shut-off devices under § 823(2) BGB and vehicle regulations: Der Kläger habe die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach §§ 826, 31 BGB nicht hinreichend darlegt, insbesondere fehle es an Anhaltspunkten für die erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich dieser Normen falle.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Differenzschaden Kontrollvorschrift schadstoffarmes Fahrzeug Wirtschaftlicher Verlust Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Juni 2012 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz B 200 CDI, der nach der Behauptung des Klägers mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist und über verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt.

Der Kläger hat zuletzt den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Rückgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach §§ 826, 31 BGB nicht hinreichend darlegt, insbesondere fehle es an Anhaltspunkten für die erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich dieser Normen falle.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer

Möhring

Rensen

Götz

Katzenstein