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6 StR 358/24 ECLI:DE:BGH:2024:220824B6STR358.24.0 KI-generiert

Reclassification of gang-based cannabis trafficking and conspiracy under the new Consumer Cannabis Act

Geschäftsnummer 6 StR 358/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, modifying the conviction from gang-based trafficking in narcotics in significant quantities to gang-based trafficking in cannabis and conspiracy thereof, and quashed the sentencing portion for retrial, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, a logistics provider for a nationwide cannabis cultivation network, was originally convicted by the Brunswick Regional Court for trafficking and conspiracy involving narcotics in significant quantities, with six thousand cannabis plants and 9.5 kg of THC seized. The decisive legal basis was the entry into force of the Consumer Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024, which the court applied as the milder law under § 2 Abs. 3 StGB; the court determined that the completed cultivation constituted trafficking under § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, displacing the growing offense, while the uncompleted facility constituted only preparation for trafficking warranting a conspiracy charge under § 30 Abs. 2 StGB, noting that the "significant quantity" qualifier was legally superfluous in the judgment formula for the aggravated trafficking offense under the new Act.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO; Reclassification of gang-based cannabis trafficking and conspiracy under the new Consumer Cannabis Act: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelgesetz strafbare Handlung Verbraucherrecht Revision eines Entscheids E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Januar 2024

a) dahin geändert, dass er des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und der Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,

b) aufgehoben im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teil einer Tätergruppierung, die deutschlandweit Cannabisplantagen betrieb. Er war dort als „Logistiker“ tätig und besorgte das für den Aufbau und den Betrieb der Plantagen in L. und S. notwendige Material sowie Lebensmittel für die dort tätigen „Gärtner“. Bei der polizeilichen Durchsuchung der Plantage in L. wurden 6.649 Pflanzen mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von etwa 9,5 kg THC sichergestellt. Die weitere für den Anbau von etwa 900 Cannabispflanzen vorgesehene Anlage in S. befand sich noch im Aufbau.

2. Der Schuldspruch ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das den Umgang mit Konsumcannabis abschließend regelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Es ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen, weil das KCanG hier das mildere Gesetz darstellt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Da die auf der Plantage in L. angebauten Pflanzen gewinnbringend veräußert werden sollten, ist bereits von einem Handeltreiben im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG auszugehen (zu § 29a Nr. 2 BtMG vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2022 – 6 StR 239/22, NStZ 2023, 682; vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101; Beschluss vom 17. Juni 2020 – 1 StR 110/20, NStZ 2021, 53, 54). Dieses verdrängt den zugleich verwirklichten Tatbestand des Anbauens (vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 BtMG Rn. 106).

Anders verhält es sich mit der Anlage in S. . Da dort die Räumlichkeiten für den Aufbau einer Plantage erst noch hergerichtet wurden und Cannabispflanzen noch nicht gepflanzt waren, handelte es sich um bloße Vorbereitungshandlungen. Der Angeklagte hat sich insoweit nur wegen Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis strafbar gemacht (§ 30 Abs. 2 StGB, § 34 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Der Zusatz „in nicht geringer Menge“ bei der Bezeichnung einer Tat im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG ist in der Urteilsformel entbehrlich, weil dieser Qualifikationstatbestand stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 4/24, Rn. 11; Patzak/Fabricius aaO, § 34 KCanG Rn. 298a; Terwolbeck, StRR 8/2024, 6, 8 mwN).

3. Die Schuldspruchänderung entzieht den Strafen und der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi