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6 StR 287/24 ECLI:DE:BGH:2024:220824B6STR287.24.0 KI-generiert

Reclassification of drug trafficking to cannabis trafficking under KCanG and consequent remand for sentencing

Geschäftsnummer 6 StR 287/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice partially granted the defendant’s revision, modifying the conviction for three counts from drug trafficking in non-small quantities to cannabis trafficking under the new Cannabis Act, vacating the individual sentences and the total term of imprisonment for those counts, and remanding the case to a different chamber of the Landgericht for renewed sentencing, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the legal classification and sentencing of the defendant’s profit-oriented acquisition of marijuana for resale, which occurred prior to but was assessed after the entry into force of the Act on the Handling of Consumer Cannabis (KCanG). The decisive legal basis was § 34(1) No. 4 KCanG, which now exclusively governs consumer cannabis and recharacterized the prior offenses, mandating that the new statutory framework be applied to the Revisions decision pursuant to § 2(3) StGB and § 354a StPO, thereby requiring the alteration of the *Schuldspruch* and the subsequent revocation of the corresponding penalties to allow for a new sentencing assessment under the modified legal classification.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Reclassification of drug trafficking to cannabis trafficking under KCanG and consequent remand for sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Revision des Strafurteils gesetzliche Grundlage Gefängnisstrafe Betäubungsmittelgesetz Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30. Januar 2024

a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils Marihuana von mindestens durchschnittlicher Qualität zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb, der Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist. Das KCanG regelt den Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Das Vorliegen des Regelbeispiels im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN).

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Strafen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des KCanG auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Strafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi