Sexual abuse of children: recession of non-contact offense under § 176a StGB behind § 176 StGB due to natural unit of action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially allowed the defendant's revision, altering the conviction to sexual abuse of a child under 176(1)(1) StGB instead of the lower court's separate counts, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total prison sentence of three years and ten months; the defendant bears the costs of the proceedings. The dispute concerned whether touching the victim's vaginal area and subsequent onanism constituted distinct offenses or a natural unit of action, with the BGH determining that the non-contact offense under 176a(1)(1) StGB recedes in legal competition behind the heavier contact-based offense under 176(1)(1) StGB due to the doctrine of natural unit of action, though the receded norm's distinct unlawfulness could still be considered in sentencing. The decision was grounded in the principles of legal competition (Gesetzeseinheit) and the specific application of §§ 176, 176a StGB alongside procedural rules for modifying convictions under §§ 349, 354, and 473 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Sexual abuse of children: recession of non-contact offense under § 176a StGB behind § 176 StGB due to natural unit of action: Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch das Berühren des Vaginalbereichs der zur Tatzeit sechsjährigen Nebenklägerin und durch sein anschließendes Onanieren vor ihr sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklichte. Es hat dabei indes nicht beachtet, dass bei der ebenfalls zutreffend angenommenen natürlichen Handlungseinheit § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 292/23; vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23; BeckOK-StGB/Ziegler, 61. Ed., § 176a Rn. 20 mwN).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteils-gründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch das Berühren des Vaginalbereichs der zur Tatzeit sechsjährigen Nebenklägerin und durch sein anschließendes Onanieren vor ihr sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklichte. Es hat dabei indes nicht beachtet, dass bei der ebenfalls zutreffend angenommenen natürlichen Handlungseinheit § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 292/23; vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23; BeckOK-StGB/Ziegler, 61. Ed., § 176a Rn. 20 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.
2. Der Strafausspruch bleibt von dieser den Angeklagten nicht beschwerenden und mit Blick auf § 265 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung strafschärfend berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass der Unrechtsgehalt einer wegen Gesetzeseinheit zurücktretenden Strafnorm zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, sofern diese – wie hier – gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 – 3 StR 331/10 mwN), ist aber auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Tiemann
Wenske
von Schmettau
Arnoldi
Gödicke