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2 StR 67/24 ECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR67.24.0 KI-generiert

Aiding and abetting armed cannabis trafficking: application of the milder KCanG provisions after enactment

Geschäftsnummer 2 StR 67/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction from aiding and abetting illegal trade in narcotics to aiding and abetting armed trafficking in cannabis, and quashing the sentence to remand the case for resentencing, thereby prevailing on the legal challenge while upholding the factual findings. The dispute concerned the classification of the offense and the applicable sentencing framework following the entry into force of the Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024; the facts involved the defendant acting as an accomplice in the trafficking of a quantity of cannabis deemed to exceed the threshold for a "small quantity" based on established jurisprudence on trade volume and pricing. The decisive legal basis was the application of the more lenient law principle under § 2 Abs. 3 StGB in conjunction with § 354a StPO, which mandated the application of the new KCanG provisions (§ 34 KCanG) rather than the older narcotics laws, necessitating a new assessment of the degree of guilt based on the active ingredient content of the cannabis under the new regime.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 27 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Aiding and abetting armed cannabis trafficking: application of the milder KCanG provisions after enactment: The dispute concerned the classification of the offense and the applicable sentencing framework following the entry into force of the Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024; the facts involved the defendant acting as an accomplice in the trafficking of a quantity of cannabis deemed to exceed the threshold for a "small quantity" based on established jurisprudence on trade volume and pricing. The decisive legal basis was the application of the more lenient law principle under § 2 Abs. 3 StGB in conjunction with § 354a StPO, which mandated the application of the new KCanG provisions (§ 34 KCanG) rather than the older narcotics laws, necessitating a new assessment of the degree of guilt based on the active ingredient content of the cannabis under the new regime.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelgesetz Gehilfenschaft Strafzumessung illegale Einreise Anwendung der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1 StPO

Procedural basis cited in the reasoning associated with the operative order to modify the conviction and quash the sentence, enabling the court to change the guilty verdict and remit the case.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2022, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, und

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis schuldig (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 StGB). Gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO ist die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG als im konkreten Fall milderes Gesetz zur Anwendung zu bringen. Der Senat kann angesichts der im Urteil mitgeteilten Handelsmenge, deren Preis und der Vorstellungen der am Handel Beteiligten ausschließen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge unterschritten worden sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 StR 43/16, NStZ-RR 2016, 247). Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ungeachtet des bereits mildernd berücksichtigten Umstands, dass der Angeklagte Beihilfe zum Handeltreiben mit einer „weichen Droge“ geleistet hat, nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei der nunmehr gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens des Konsumcannabisgesetzes zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird allerdings weitere Feststellungen zum Umfang des die nicht geringe Menge sicher überschreitenden Wirkstoffgehalts des gehandelten Marihuanas zu treffen haben (zu §§ 29 ff. BtMG vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – 2 StR 227/23, Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 StR 43/16, Rn. 8). Auch im Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes bestimmt sich der Schuldumfang maßgeblich nach dem Wirkstoffgehalt (zur Maßgeblichkeit des Wirkstoffgehalts bei Cannabis BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24).

4. Eine Erstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO erfolgt nicht, weil die Aufhebung nicht auf einer „Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes“, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24 Rn. 4 m.w.N.).

Menges

Zeng

Meyberg

Zimmermann

Ri’inBGH Heroldist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert.

Menges