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6 StR 308/24 ECLI:DE:BGH:2024:110724B6STR308.24.0 KI-generiert

Juvenile sentencing: credit for compulsory detention and extinguishment of forfeiture upon incorporation of prior judgment

Geschäftsnummer 6 StR 308/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal partially granted the defendant's appeal, ordering a 1:1 credit for four weeks of previously served compulsory detention against the two-year and six-month juvenile sentence, and vacating the lower court’s decision to uphold the forfeiture of property from the incorporated prior judgment. In a joint judgment for dangerous bodily injury and theft, the appellate court reviewed the Landgericht Lüneburg’s decision, which had incorporated a prior juvenile sentence and maintained the associated civil forfeiture without fresh adjudication. The court held that under § 31(2) sentence 2 and § 105(1) of the Juvenile Court Act (JGG), the failure to explicitly credit the serving time of the compulsory detention ("Beugearrest") constituted a legal error corrected by the appellate court; furthermore, pursuant to §§ 105(1), 31(2) sentence 1 JGG and § 8(3) sentence 1 JGG, incorporating a prior judgment extinguishes its legal consequences, including forfeiture, requiring the court to re-examine and anew order such measures rather than simply preserving them.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Juvenile sentencing: credit for compulsory detention and extinguishment of forfeiture upon incorporation of prior judgment: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Soltau vom 30. März 2021 und „unter Aufrechterhaltung der dortigen Einziehungsentscheidung“ wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Verwirkung Haftstrafe Zivilurteil übrige Straftaten Sachentziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. Februar 2024

a) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der von dem Angeklagten im Zusammenhang mit dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 30. März 2021 verbüßte Beugearrest im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird,

b) aufgehoben, soweit die vom Amtsgericht Soltau getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten worden ist; diese Entscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Soltau vom 30. März 2021 und „unter Aufrechterhaltung der dortigen Einziehungsentscheidung“ wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte durch die einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Soltau zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wegen Verstoßes gegen eine Bewährungsauflage wurde sodann gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4, § 11 Abs. 3 Satz 1 JGG ein vierwöchiger Jugendarrest („Beugearrest“) gegen ihn verhängt und vollstreckt. In Anbetracht dessen war nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG eine Entscheidung über die Anrechnung des Beugearrests geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 3 StR 216/23, NJW 2023, 3734), die das Landgericht nicht getroffen hat.

Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ordnet er die Anrechnung der verbüßten Arrestzeit auf die erkannte Jugendstrafe an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023, aaO; vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 409/13, Rn. 2; vom 15. März 2016 – 4 StR 15/16, Rn. 2).

2. Darüber hinaus kann die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Wird ein früheres Urteil gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 194/19, Rn. 11). Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und bei (fortbestehendem) Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 – 3 StR 65/18 und vom 29. November 2022 – 3 StR 383/22). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, denn die Jugendkammer hat nicht nach eigener Prüfung neuerlich über die Einziehung entschieden, sondern deren Anordnung lediglich aufrechterhalten (s. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 555/23).“

Dem schließt sich der Senat an.

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi