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XIII ZB 44/23 ECLI:DE:BGH:2024:090724BXIIIZB44.23.0 KI-generiert

Competence of a trusted person to pursue declaratory relief for deportation detention unlawfulness following expiration of detention period

Geschäftsnummer XIII ZB 44/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's dismissal of the appeal and remanded the case for renewed review, ruling that the trusted person (Person des Vertrauens) was properly authorized to file and pursue the application. The dispute involved an Algerian national subjected to detention for deportation, where the trusted person filed an application to lift the detention and simultaneously declared an intent to pursue a declaratory judgment on the lawfulness of the detention if the individual was released; the lower courts had dismissed the appeal as inadmissible, citing a lack of legal interest due to the expiration of the detention period and claiming the trusted person lacked authority contrary to the detainee's will. The BGH held that a trusted person may independently file for the lifting of detention under § 426 Abs. 2 FamFG and lodge an appeal under § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, and that a declaratory claim for the unlawfulness of the detention is permissible in such proceedings under § 62 FamFG, retaining a legal interest even if the detention period expires, provided the application includes the conditional intent to continue as a declaratory action; the court further determined that the detainee's withdrawal of a separate declaratory request did not negate the will for judicial confirmation but merely sought to avoid double pendency.

Legislator-Regeste

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§ 62 Abs. 1 FamFG, § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG, § 426 Abs. 2 FamFG, § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 62 FamFG; Competence of a trusted person to pursue declaratory relief for deportation detention unlawfulness following expiration of detention period: The dispute involved an Algerian national subjected to detention for deportation, where the trusted person filed an application to lift the detention and simultaneously declared an intent to pursue a declaratory judgment on the lawfulness of the detention if the individual was released; the lower courts had dismissed the appeal as inadmissible, citing a lack of legal interest due to the expiration of the detention period and claiming the trusted person lacked authority contrary to the detainee's will. The BGH held that a trusted person may independently file for the lifting of detention under § 426 Abs. 2 FamFG and lodge an appeal under § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, and that a declaratory claim for the unlawfulness of the detention is permissible in such proceedings under § 62 FamFG, retaining a legal interest even if the detention period expires, provided the application includes the conditional intent to continue as a declaratory action; the court further determined that the detainee's withdrawal of a separate declaratory request did not negate the will for judicial confirmation but merely sought to avoid double pendency.

Schlagwörter

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Feststellungsentscheid Haftprüfung Klagerückzug Verlängerung der Ausschaffungshaft illegaler Aufenthalt Trust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG

Basis for the determination of the object value (Gegenstandswert) of 5,000 € in the legal remedy proceedings.

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Volltext

Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen; Stellung eines Haftaufhebungsantrags durch Person des Vertrauens

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. August 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom 4. September 2022 ordnete das Amtsgericht gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 3. Dezember 2022 an. Am 18. September 2022 hat der Rechtsbeschwerdeführer beim Amtsgericht angezeigt, dass er die Person des Vertrauens des Betroffenen sei, die Aufhebung der Sicherungshaft sowie die Feststellung beantragt, dass diese ab Eingang des Schreibens rechtswidrig sei, und erklärt, für den Fall der Haftentlassung des Betroffenen das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzusetzen. Dem Schreiben war eine vom Betroffenen unterzeichnete Vollmacht beigefügt, in welcher dieser zugleich den Rechtsbeschwerdeführer als seine Vertrauensperson benennt und erklärt, einen von seinem Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zurückzunehmen. Das Amtsgericht hat den Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen am 27. November 2022 von der Vertrauensperson eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit der Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig. Die Hauptsache habe sich durch Zeitablauf der bis zum 3. Dezember 2022 befristeten Haftanordnung erledigt; damit sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Einen wirksamen Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG habe der Betroffene weder selbst noch über den Rechtsbeschwerdeführer gestellt. Die Beschwerde vom 27. November 2022 sei nicht im Namen des Betroffenen eingelegt und auf ein Feststellungsbegehren gerichtet; die zu den Akten gereichte Vollmacht umfasse nicht das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens. Zudem widerspreche das Betreiben des Beschwerdeverfahrens mit dem Feststellungsantrag dem eindeutigen Willen des Betroffenen. Der Rechtsbeschwerdeführer selbst sei als Vertrauensperson nicht befugt, das Beschwerdeverfahren mit dem Feststellungsantrag weiterzuverfolgen, da der Betroffene ausweislich der Vollmacht die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht habe festgestellt wissen wollen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Rechtsbeschwerdeführer hat mit seinem Antrag vom 18. September 2022 - was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21, juris Rn. 9 bis 11 mwN) - als Person des Vertrauens nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG aus eigenem Recht im Interesse des Betroffenen einen Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 2 FamFG gestellt. Nachdem das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen hatte, war die Vertrauensperson gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG berechtigt, Beschwerde einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, InfAuslR 2024, 39 Rn. 8).

b) Dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers fehlte im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - für die Zeit ab Eingang des Haftaufhebungsantrags - auch nicht wegen Hauptsacheerledigung das Rechtsschutzinteresse. Er hatte mit seinem Haftaufhebungsantrag zugleich erklärt, das Verfahren für den Fall der Haftentlassung des Betroffenen als Feststellungsverfahren fortsetzen zu wollen. Das mussten Amtsgericht und Landgericht berücksichtigen, da ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur in einem Beschwerdeverfahren, sondern auch in einem Haftaufhebungsverfahren gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor dem Amtsgericht gestellt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8; vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 15; vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21, juris Rn. 17). Gegenstand der Feststellung ist die Rechtswidrigkeit der bei Verweigerung ihrer Aufhebung fortdauernden Haft. An dieser Feststellung besteht auch dann, wenn sie eine Vertrauensperson im Interesse des Betroffenen begehrt, ein nach § 62 FamFG gesetzlich anerkanntes Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, InfAuslR 2020, 387, juris Rn. 15; Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21, juris Rn. 17).

c) Das Betreiben des Beschwerdeverfahrens mit dem Feststellungsantrag durch die Vertrauensperson widersprach auch nicht dem Willen des Betroffenen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich der dem Rechtsbeschwerdeführer erteilten Vollmacht, in welcher der Betroffene am Ende erklärt, einen von seinem Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nehme er zurück, ein solcher entgegenstehender Wille nicht entnehmen. Diese Erklärung dient ersichtlich dem Zweck, eine doppelte Rechtshängigkeit des Feststellungsbegehrens - zum einen im vom Prozessbevollmächtigten betriebenen Beschwerdeverfahren, zum anderen im von der Vertrauensperson betriebenen (selbständigen) Haftaufhebungsverfahren - zu verhindern (vgl. zur Problematik der doppelten Rechtshängigkeit BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 18; vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 11). Ein grundsätzlich fehlendes Interesse des Betroffenen an der Feststellung, dass der Haftvollzug ihn in seinen Rechten verletzt hat, oder gar der Wille, dies nicht gerichtlich feststellen zu lassen, ist seiner Erklärung nicht zu entnehmen.

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage sich die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen angeordneten Abschiebungshaft beurteilen ließe. Aus diesem Grund ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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