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VIa ZR 653/23 ECLI:DE:BGH:2024:180624UVIAZR653.23.0 KI-generiert

Tort liability under § 823(2) BGB for vehicle defeat devices: §§ 6, 27 EG-FGV as protective statutes for difference-in-value damages

Geschäftsnummer VIa ZR 653/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Cassation (BGH) reversed the appellate decision and remanded the case for new proceedings, effectively finding that the lower court erred by failing to examine a specific statutory liability claim. The dispute centers on a consumer's damages action against a vehicle manufacturer for the installation of a prohibited software-based defeat device in a diesel engine, where the plaintiff initially sought full restitution of the purchase price. The BGH held that while the defendant did not incur tort liability under §§ 826, 31 BGB because the defeat device did not cause an exceedance of emission limit values, the appellate court failed to consider tort liability under § 823(2) BGB in conjunction with § 6(1), § 27(1) EG-FGV. The decisive legal basis established that these regulations constitute protective statutes within the meaning of § 823(2) BGB, which safeguard the consumer's interest against incurring a difference in value (Differenzschaden) when a vehicle lacks the required Certificate of Conformity due to an unpermitted defeat device, thereby requiring the lower court to assess whether such specific damages were suffered.

Legislator-Regeste

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§ 564 Satz 1 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability under § 823(2) BGB for vehicle defeat devices: §§ 6, 27 EG-FGV as protective statutes for difference-in-value damages: Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Klagegrund Streitwert gesetzliche Grenzen Unfallfolgen Differenztheorie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 10.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Juni 2018 einen Gebrauchtwagen des Typs VW Golf 1.6 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Euro 6). Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die uneingeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 10) und auch im Übrigen zulässige Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Fahrzeug sei zwar mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen in Form einer an die Fahrkurve geknüpften Funktionsweise des Katalysators, die sich auf dem Prüfstand von derjenigen im Fahrbetrieb unterscheide. Dem Kläger sei aber kein Schaden im Sinne von §§ 826, 823, 249 BGB entstanden. Für ihn habe zu keiner Zeit die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bestanden, denn das Kraftfahrt-Bundesamt habe ausweislich von der Beklagten vorgelegter Auskünfte mangels Auswirkung auf die Einhaltung der Grenzwerte von Nebenbestimmungen oder einem Rückruf abgesehen. Weitere greifbare Anhaltspunkte für eine Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte seien nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers reiche insoweit nicht aus, eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte substantiiert aufzuzeigen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Zwar kann, wie die Revision zu Recht rügt, ein dem Kläger entstandener Schaden nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 19 ff., 52; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 bis 16). Die vom Berufungsgericht festgestellte fehlende Grenzwertkausalität hat aber zur Folge, dass Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten, nicht bestehen (näher BGH, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 10 ff. mwN). Sofern die verwendete Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist oder auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, kommt eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nur in Betracht, wenn die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 12; - III ZR 303/20, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 10 ff.). Das kommt auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Erwägung gezogen hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens, der sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne Verletzung des § 287 Abs. 1 ZPO verneinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 41, 71 ff.), gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Möhring

Götz

Rensen

Wille