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5 StR 50/24 ECLI:DE:BGH:2024:160724B5STR50.24.0 KI-generiert

Reclassification of narcotics trafficking to cannabis offenses under the Consumer Cannabis Act

Geschäftsnummer 5 StR 50/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, ordering a reversal of the conviction in two of four cases from trafficking with narcotics in non-gertrivial quantities to trafficking with cannabis under the new Consumer Cannabis Act, while rejecting the remainder of the appeal and remanding the case for resentencing due to a milder statutory sentencing framework. The dispute arose from a Landgericht Berlin judgment convicting the defendant for four counts of narcotics trafficking, specifically involving 50 kg and 15 kg of marijuana with 12% THC content in the affected counts, which the defendant challenged based on a substantive law violation. The decisive legal basis was the entry into force of the Consumer Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024, which supersedes the Narcotics Act (BtMG) for cannabis possession and distribution, mandating a reclassification of the offense to the milder *Handeltreiben mit Cannabis* under § 2 Abs. 1 Nr. 4 and § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, and applying the corresponding lighter sentencing guidelines of § 34 Abs. 3 KCanG in place of § 29a Abs. 1 BtMG.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Reclassification of narcotics trafficking to cannabis offenses under the Consumer Cannabis Act: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Strafzumessung Verbraucherrecht Betäubungsmittelhandel Cannabiskonsum E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2023

a) im Schuldspruch in den Fällen III.1 und III.3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III.1 und III.3 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt in den Fällen III.1 und III.3 der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte im Fall III.1 mit 50 kg und Fall III.3 der Urteilsgründe mit 15 kg Marihuana (Wirkstoffgehalt jeweils von 12 % THC).

b) Der jeweilige Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann in diesen Fällen keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. In den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen haben die Einzelstrafen keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

3. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

Werner