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3 StR 300/23 ECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR300.23.0 KI-generiert

Angehegung to service to defense counsel and procedural objection admissibility in criminal revision

Geschäftsnummer 3 StR 300/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the convicted defendant's objection to the refusal to hear (Anhörungsrüge), upholding the Third Criminal Senate's earlier order that rejected the remainder of the appeal and maintained the lower court's conviction, thereby leaving the verdict in force; the defendant bears the costs of this procedural objection. The dispute centered on a criminal appeal where the defendant alleged a violation of the right to be heard by claiming he personally did not receive the Federal Public Prosecutor's brief and that the appellate court improperly rejected his procedural objections as inadmissible without addressing their merits. The court ruled that service to the mandatory defense counsel satisfied statutory requirements, that the appellate court had fully considered the defendant's arguments before deeming the procedural objections inadmissible for failure to meet specific form requirements under the Code of Criminal Procedure, and that this objection could not cure such defects or trigger a substantive re-review of the form violations.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Angehegung to service to defense counsel and procedural objection admissibility in criminal revision: Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist (a), noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch übergangen (b).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Strafprozessordnung Revision eines Entscheids Anspruch auf rechtliches Gehör notwendige Verteidigung gesetzliche Formmängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 168/15
Juli 2015 - 4 StR 168/15, juris Rn.
1 StR 337/18
Dezember 2018 - 1 StR 337/18, juris Rn.
2 StR 544/04
August 2005 - 2 StR 544/04, StV 2005, 655; vom 6.
5 StR 473/18
Februar 2019 - 5 StR 473/18, juris Rn.
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2024 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

1. Mit Beschluss vom 21. März 2024 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2022 geringfügig im Schuldspruch geändert und das weitergehende Rechtsmittel verworfen. Dagegen hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Er beanstandet zum einen, dass ihm die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht persönlich übersandt worden sei, zum anderen, dass der Senat die Verfahrensrügen als unzulässig bewertet und sich nicht zu ihrer Begründetheit verhalten habe.

2. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob sie binnen Wochenfrist erhoben worden ist.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist (a), noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch übergangen (b).

a) Es begründet keine Gehörsverletzung, dass der Verurteilte die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht erhalten hat. Denn sie ist den beiden Pflichtverteidigern jeweils am 7. September 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt oder - wie hier - ergänzend begründet hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 4 StR 168/15, juris Rn. 3; vom 21. Dezember 2018 - 1 StR 337/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

b) Der Senat hat den Vortrag des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen. Das gilt auch für dessen Beanstandungen des Verfahrens, die im Beschluss vom 21. März 2024 wegen eines Verstoßes gegen § 32d Satz 2 StPO unter näheren Ausführungen als unzulässig verworfen worden sind. Eines sachlichen Eingehens auf die Verfahrensrügen hat es vor diesem Hintergrund nicht bedurft.

Soweit der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge die vorgenannten Erörterungen des Senats angreift, trägt er seine Rechtsauffassung vor, nicht aber bisher unberücksichtigte Tatsachen, die eine vom Senatsbeschluss vom 21. März 2024 abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Ohne Gehörsverletzung findet eine nochmalige Überprüfung der Formerfordernisse der Revisionsbegründung im Verfahren nach § 356a StPO nicht statt. Der Formverstoß wird durch den Rechtsbehelf auch nicht geheilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 - 2 StR 544/04, StV 2005, 655; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 473/18, juris Rn. 3).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer

Berg

Erbguth

Kreicker

Voigt