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V ZB 150/16 ECLI:DE:BGH:2017:170117BVZB150.16.0 KI-generiert

Suspension of enforcement of an auction award in compulsory sale proceedings due to debtor's acute suicide risk

Geschäftsnummer V ZB 150/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the suspension of the enforcement of an award decree issued in a compulsory auction proceeding, effectively prevailing in favor of the debtor's motion for a stay. The dispute arose from a forced sale of real property where the lower court had noted the debtor's acute risk of suicide upon losing ownership, prompting a legal appeal against the award. The court applied § 575(5) and § 570(3) of the Code of Civil Procedure, determining that the stay was justified because the debtor faced severe, existential disadvantages from immediate enforcement that outweighed the buyer's interest in swift execution, particularly given the doubtful legal situation and the admitted admissibility of the legal appeal.

Legislator-Regeste

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§ 570 Abs. 3 ZPO; Suspension of enforcement of an auction award in compulsory sale proceedings due to debtor's acute suicide risk: Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschluss vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris, mwN).

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Vollstreckungsaufschub Käufer Urteilsvollstreckung Eigentumsordnung Einstellung des Konkursverfahrens
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Volltext

Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren: Aussetzung eines Zuschlagsbeschlusses bei Suizidgefahr des Schuldners

[TENOR]

Die Vollziehung des in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgericht Siegen - 20 K 69/07 - erlassenen Zuschlags-beschluss vom 14. Juli 2016 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

[GRUENDE]

Der Aussetzungsantrag des Schuldners hat Erfolg.

Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschluss vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris, mwN).

So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht festgestellte akute Suizidgefahr des Schuldners bei einem Verlust des Eigentums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagserteilung ist ein Erfolg der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Zudem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass sie sich bei einer Zwangsräumung realisiert, die dem Schuldner bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss drohenden Nachteile schwerwiegender als die Nachteile, die für den Ersteher mit der Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbunden sind.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Hamdorf