Inadverse inferences from partial silence in criminal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the appeals of the defendants, affirming the Hamburg Regional Court's conviction and ordering the appellants to bear the costs of their legal proceedings. The case involved a criminal prosecution where the defendants challenged the trial court's assessment of their conduct, specifically arguing that adverse inferences were improperly drawn from their failure to name the addresses of their companions on the day of the offense, thereby violating their right to remain silent. The BGH held that no legal error to the detriment of the defendants was established, as the defendants had provided a comprehensive account of the facts, meaning their partial silence regarding specific details could lawfully be used as a piece of evidence against them under the doctrine of partial silence (*Teilschweigen*).
Legislator-Regeste
KI-generiertInadverse inferences from partial silence in criminal proceedings: Soweit die Revision des Angeklagten K. dessen Schweigerecht als verletzt ansieht, weil das Landgericht zu seinem Nachteil Schlussfolgerungen darauf gestützt habe, dass er die Adressen seiner Begleiter vom Tattag nicht benannt habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, weil sich der Angeklagte im Übrigen umfassend zur Sache eingelassen hat und sein teilweises Schweigen daher als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden durfte (zur Würdigung eines Teilschweigens vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761).
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision des Angeklagten K. dessen Schweigerecht als verletzt ansieht, weil das Landgericht zu seinem Nachteil Schlussfolgerungen darauf gestützt habe, dass er die Adressen seiner Begleiter vom Tattag nicht benannt habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, weil sich der Angeklagte im Übrigen umfassend zur Sache eingelassen hat und sein teilweises Schweigen daher als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden durfte (zur Würdigung eines Teilschweigens vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761).
Cirener
Gericke
Köhler
von Häfen
Werner