Computer fraud sentencing: exclusion of lack of remorse and defiance from aggravating factors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially upheld the defendant's revision, quashing the sentencing portion of the Landgericht Frankenthal's judgment and remanding the case to the Amtsgericht Frankenthal for a new sentencing decision, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for computer fraud, where the lower court had sentenced the defendant to 80 daily rates of fine, explicitly citing her lack of remorse, insight into the illegality of her conduct, and defiant behavior during the trial as aggravating factors. The appellate court held that a defendant's failure to show remorse or admission of guilt may not be considered to their detriment in sentencing unless such conduct reveals a special hostility toward the law and dangerousness; as no such extreme behavior was established, the sentencing was legally flawed. The decisive legal basis is the principle under § 46 StGB that the absence of remorse is generally not a valid basis for harsher punishment, coupled with § 349 Abs. 4 and § 354 Abs. 3 StPO, which mandated the reversal of the sentence and the use of the direct referral procedure to the local court for a new ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO; Computer fraud sentencing: exclusion of lack of remorse and defiance from aggravating factors: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Computerbetruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafzumessung: Strafschärfung bei fehlender Reue und Unrechtseinsicht
[TENOR]
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juli 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - Strafrichter - zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Computerbetruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte habe „keinerlei Reue und Einsicht in ihr Fehlverhalten“ gezeigt, sondern sei „auch in der Hauptverhandlung trotzig und unbelehrbar“ erschienen (UA 14), begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/15; vom 8. Januar 2015 - 3 StR 543/14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397). Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Angeklagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hinblick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 1993 - 1 StR 655/93, StV 1994, 125; vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf eine (noch) niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die fehlende Reue und Unrechtseinsicht außer Acht gelassen hätte. Über die Strafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke