Adhäsionsprozess: Start of interest on civil compensation claims in criminal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (1st Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the adverse civil compensation award to mandate that process interest accrue only from December 12, 2023, while dismissing the remainder of the appeal and imposing costs on the defendant. In a criminal trial where the defendant was sentenced to life imprisonment for murder and ordered to pay pain and suffering and survivor benefits to three heirs as civil claimants, the dispute centered exclusively on the timing of interest calculations within the ancillary civil proceedings. The court held that under §§ 404(2) StPO, 291(1), and 187(1) BGB (analogously), interest on the awarded sums begins on the day following the date of filing that renders the claimant's application legally pending (Rechtshängigkeit), which occurred here on December 12, 2023, following the receipt of the written application on December 11, 2023.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO; Adhäsionsprozess: Start of interest on civil compensation claims in criminal proceedings: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es ihn zur Zahlung von Schmerzens- und Hinterbliebenengeld an die drei Erben der Geschädigten als Adhäsions- und Nebenkläger verurteilt und festgestellt, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 24. Januar 2024 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Prozesszinsen jeweils erst ab dem 12. Dezember 2023 zu zahlen sind.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es ihn zur Zahlung von Schmerzens- und Hinterbliebenengeld an die drei Erben der Geschädigten als Adhäsions- und Nebenkläger verurteilt und festgestellt, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf die ihnen zugesprochenen Beträge gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog jeweils erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 74/24 Rn. 2). Dies war hier der 12. Dezember 2023. Denn ausweislich des gerichtlichen Eingangsnachweises des – vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden – Adhäsionsschriftsatzes ist dieser am 11. Dezember 2023 bei dem Landgericht eingegangen, wodurch die Anträge rechtshängig geworden sind (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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