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1 StR 164/24 ECLI:DE:BGH:2024:130624B1STR164.24.0 KI-generiert

Adjusting drug trafficking convictions for cannabis legal change and reclassifying acquisition as principal offense

Geschäftsnummer 1 StR 164/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as largely unfounded but ordered a mandatory correction to the conviction: the Landgericht Heidelberg’s sentence of two years suspended and forfeiture of €8,965 remains in force, while the legal characterization of the offenses was adjusted to reflect the Konsumcannabisgesetz. The case involved a challenge to a conviction for drug trafficking in a significant amount and related offenses; the court determined that the ancillary conviction for aiding armed trafficking involving marijuana must be reclassified to “cannabis” pursuant to § 34 Abs. 4 KCanG, and a concurrent count of aiding acquisition of cocaine must be reclassified to principal acquisition. The decisive legal basis includes the automatic adaptation of convictions under § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO due to the entry into force of the Konsumcannabisgesetz (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG), and the doctrine that purchasing drugs for both resale and third-party consumption constitutes a unitary act (*Tateinheit*) of principal trafficking and principal acquisition, not aiding.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB; Adjusting drug trafficking convictions for cannabis legal change and reclassifying acquisition as principal offense: a) Bei Tat 35 der Urteilsgründe bezog sich die tateinheitlich ausgeurteilte Beihilfe des Angeklagten zum bewaffneten Handeltreiben allein auf Marihuana. Damit ist der Schuldspruch insoweit an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz anzupassen (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO; § 34 Abs. 4 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4 KCanG; vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4 f.).

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis zusammenhängende Straftaten Verwirkung bedingter Strafvollzug Betäubungsmittelstrafzumessung Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.965 Euro angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung:

a) Bei Tat 35 der Urteilsgründe bezog sich die tateinheitlich ausgeurteilte Beihilfe des Angeklagten zum bewaffneten Handeltreiben allein auf Marihuana. Damit ist der Schuldspruch insoweit an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz anzupassen (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO; § 34 Abs. 4 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4 KCanG; vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4 f.).

b) Bei Tat 34 der Urteilsgründe hat neben dem Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu erfolgen. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschaffte sich der Angeklagte bei einem Lieferanten 0,5 Gramm Kokain zum Weiterverkauf und erwarb daneben auf Wunsch des Mitangeklagten O. für dessen Eigenkonsum weitere 7 Gramm Kokain. Da der Angeklagte die Gesamtmenge mithin zu unterschiedlichen Verwendungszwecken erwarb, verbleibt es hier konkurrenzrechtlich bei einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Handeltreibens und Erwerbs (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 891 und Rn. 943 ff. mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt hinsichtlich des Erwerbs nicht Beihilfe, sondern eine täterschaftliche Begehung vor.

2. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannte hätte; denn die Berücksichtigung der für den Angeklagten günstigeren Strafdrohung aus § 34 Abs. 4 KCanG wirkt sich auf den gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgeblichen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG nicht aus. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat das Landgericht vornehmlich auf „die erhebliche Menge der gefährlichen (‚harten‘) Droge Kokain“ (UA S. 46) abgestellt. Die Änderung des Schuldspruchs hat mithin weder Einfluss auf die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen noch auf die Gesamtstrafe.

Fischer

Bär

Allgayer

Munk

Welnhofer-Zeitler