Armed drug acquisition: completion of possession vs. concurrent weapon carriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) quashed the lower court's judgment and remanded the case for a new trial, ruling in favor of the defendant whose appeal succeeded. The dispute concerned the conviction for armed acquisition of narcotic drugs in non-small quantities in concurrence with aiding the trafficking of such drugs, where the defendant had transported 121 g of cocaine from the Netherlands to Germany and paid the supplier €3,950 at a parking lot while carrying a baseball bat and a folding knife in his vehicle for potential self-defense. The decisive legal issue was whether the acts of acquisition and possession were complete at the moment the defendant received the drugs, or whether he was still "armed" under § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, as the court found the lower court failed to establish the exact timing of the transfer of actual control; the court held that merely possessing weapons while already possessing the drugs does not constitute the offense of armed acquisition, requiring the retrial to clarify if the transfer was legally concluded before the defendant entered his car.
Legislator-Regeste
KI-generiertArmed drug acquisition: completion of possession vs. concurrent weapon carriage: Zwar hat sich der Angeklagte mit dem Erwerb der Betäubungsmittel zur uneigennützigen Weitergabe diese im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verschafft (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128 f.). Indes tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei dieser Tat das in seinem Fahrzeug befindliche Messer bzw. den Baseballschläger mit sich geführt und sich damit des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln schuldig gemacht.
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KI-generiertVolltext
Betäubungsmitteldelikt: Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte versprach einem Bekannten, der Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf aus den Niederlanden bezog, gefälligkeitshalber eine größere Menge Kokain nach der Einfuhr durch einen Dritten entgegenzunehmen und dieses selbständig und ohne Begleitung nach Süddeutschland zu bringen. In Ausführung dieses Plans fuhr er zunächst in die Niederlande, um sich mit dem Lieferanten abzusprechen. Beide reisten dann gemeinsam nach Deutschland ein, wobei der Angeklagte mit seinem Fahrzeug hinter dem des Lieferanten fuhr, in dessen PKW sich 121 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 75,2 g Kokainhydrochlorid befanden. Nach Überschreitung der Grenze hielten beide Fahrzeuge auf einem Parkplatz. Dort stieg der Angeklagte aus, begab sich zum Fahrzeug des Lieferanten und übernahm Zug um Zug gegen Übergabe von 3.950 €, die er zuvor von seinem Bekannten erhalten hatte, das Kokain, das er alsdann in seinem PKW deponierte. Dort lag links neben dem Fahrersitz in Griffweite ein Baseballschläger und unter der Fußmatte vor dem Fahrersitz ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern. Mit diesen Gegenständen wollte sich der Angeklagte bei eventuellen Zwischenfällen verteidigen. Als er nochmals an das Fahrzeug des Lieferanten herantrat, wurde er von observierenden Polizeibeamten festgenommen.
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
Zwar hat sich der Angeklagte mit dem Erwerb der Betäubungsmittel zur uneigennützigen Weitergabe diese im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verschafft (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128 f.). Indes tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei dieser Tat das in seinem Fahrzeug befindliche Messer bzw. den Baseballschläger mit sich geführt und sich damit des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln schuldig gemacht.
Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlussphase der Übernahme der Betäubungsmittel vor deren Beendigung mit sich führt, auch wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15, NStZ 2016, 421 mwN). Vorliegend lassen die Feststellungen, die insbesondere nähere Ausführungen zu der Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen vermissen lassen, jedoch nicht erkennen, ob das Sichverschaffen des Kokains im Sinne der rechtsgeschäftlichen Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128) nicht bereits abgeschlossen und damit rechtlich beendet war, als der Angeklagte es von dem Lieferanten übernommen hatte und zu seinem Fahrzeug brachte. War die Ver-fügungsgewalt des Angeklagten bereits auf dem Weg zu seinem Fahrzeug und nicht erst zu dem Zeitpunkt gesichert, als er es dort deponierte, dann führte der Angeklagte die in seinem PKW lagernden gefährlichen Gegenstände nicht mehr bei der Tat mit sich. In diesem Fall war er, als er es in den Wagen legte, bereits im Besitz des Kokains. Das Mitführen einer Waffe oder eines entsprechenden Gegenstandes beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aber gerade nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11; Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 522/13, juris Rn. 2; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15, NStZ 2016, 421; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN).
Die Sache bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung.
Becker
Schäfer
Spaniol
Tiemann
Hoch