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V ZR 291/16 ECLI:DE:BGH:2017:130117BVZR291.16.0 KI-generiert

Provisional suspension of eviction enforcement under § 719 ZPO barred by prior omission of § 712 ZPO application

Geschäftsnummer V ZR 291/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's application for the provisional suspension of enforcement under § 719(2) of the Code of Civil Procedure (ZPO), thereby upholding the lower court's eviction order against the residential tenant. The dispute centered on a tenant's attempt to halt the enforcement of a first-instance judgment for the surrender and vacating of a condominium unit, which remained in force after the appellate court refused to hear the appeal via non-acceptance complaint and prior enforcement protection requests had failed. The court held that suspension was impermissible because the defendant had failed to file a specific enforcement protection application under § 712 ZPO during the appeal proceedings, a step deemed possible and reasonable; the rejection of a separate § 765a ZPO application by the local court did not render this omission excusable, nor did the tenant's difficulty in finding new housing constitute an irreplaceable disadvantage sufficient to justify exceptional enforcement protection.

Legislator-Regeste

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§ 765a ZPO, § 719 Abs. 2 ZPO, § 712 ZPO; Provisional suspension of eviction enforcement under § 719 ZPO barred by prior omission of § 712 ZPO application: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7 mwN).

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung vorsorgliche Einstellung Kündigungsschutz Zivilurteil Mitmieter Stockwerkeinheit
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Volltext

Räumungsprozess für eine vermietete Eigentumswohnung: Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Räumungsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 11. April 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 verurteilt worden, die von ihm bewohnte Eigentumswohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ihm wurde eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2016 gewährt. Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO vom 21. Sep-tember 2016 ist ohne Erfolg geblieben; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts am 7. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht am 10. November 2016 durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beklagte, der gegen diesen Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 nach § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

II. Dem Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht zu entsprechen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7 mwN).

So liegt es hier. Ein Antrag gemäß § 712 ZPO ist nicht gestellt worden. Er war auch nicht im Hinblick auf den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO entbehrlich, mit dem der Beklagte versucht hat, die Vollstreckung der Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens abzuwenden. Dies gilt schon deshalb, weil der Antrag nach § 765a ZPO vom Amtsgericht zurückgewiesen worden ist; darauf, dass die Beschwerde Erfolg haben würde, konnte der Beklagte nicht vertrauen. Hinzu kommt, dass er nicht darauf gestützt war, dass die Vollstreckung dem Beklagten deshalb einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil die Klägerin beabsichtigt, die Wohnung weiterzuverkaufen. Die Schwierigkeiten des Beklagten, eine neue Wohnung zu finden, sind ohnehin nicht als unersetzbarer Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO anzusehen, sondern typische Folge einer Räumungsvollstreckung.

Stresemann

Weinland

Kazele

Göbel

Hamdorf