Partial dismissal of criminal appeal following decriminalization of minor cannabis possession by Consumer Cannabis Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Fourth Senate partially granted the appellant’s revision, ordering the dismissal of the proceedings concerning the possession of narcotics and a consequent amendment to the guilty verdict to exclude that charge, while upholding the total sentence and rejecting the appellant’s remaining arguments and the co-accused’s revision. The case involved appeals against a regional court judgment that convicted the primary defendant of intentional driving without a license, including aiding and abetting attempted murder, and possession of narcotics, and the co-accused of attempted murder and negligent bodily harm. The decisive legal basis for the partial reversal was the entry into force of the Consumer Cannabis Act, which decriminalized the possession of the small quantities of cannabis involved, requiring the court to apply the favorable legal change under Sections 2 Abs. 3 StGB and 354a StPO and dismiss the portion of the case under Section 154 Abs. 2 StPO for process economy; the remaining claims failed as no procedural or substantive errors to the detriment of the appellants were found under Section 349 Abs. 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Partial dismissal of criminal appeal following decriminalization of minor cannabis possession by Consumer Cannabis Act: Die Überprüfung des Urteils auf die Verfahrensrügen und die Sachrüge hat im Übrigen – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung der Verteidigerin vom 7. Mai 2024 – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft,
a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (II. Fall 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision der Angeklagten Ba. werden verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte Ba. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlichem Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, sowie wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten B. führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens nebst hieraus folgender Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel – wie die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten Ba. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. Revision des Angeklagten B.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (II. Fall 5 der Urteilsgründe). Dem lag – über eine kleine Menge Amphetamin hinaus – der Besitz von 0,74 Gramm Marihuana und einem Joint zugrunde, was nach dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr strafbar ist (vgl. hier § 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG). Die geänderte Rechtslage, die das Landgericht noch nicht beachten konnte, ist im Revisionsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Die antragsgemäße Verfahrenseinstellung zieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die aus der Beschlussformel ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich.
2. Der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Der Senat schließt angesichts der weiteren Einzelstrafen, insbesondere der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einsatzstrafe, sowie der vom Landgericht herangezogenen Strafschärfungsgründe aus, dass es ohne die in Wegfall geratene Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
3. Die Überprüfung des Urteils auf die Verfahrensrügen und die Sachrüge hat im Übrigen – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung der Verteidigerin vom 7. Mai 2024 – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
II. Revision der Angeklagten Ba.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin
Maatsch
Scheuß
Dietsch
Marks