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5 StR 326/23 ECLI:DE:BGH:2024:240724B5STR326.23.0 KI-generiert

Eligibility of audio recording in criminal trial of historical concentration camp perpetrator under GVG § 169 Abs. 2

Geschäftsnummer 5 StR 326/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate ordered the permission of audio recording of the appellate trial proceedings concerning the revision of a former civilian employee of a concentration camp. This procedural decision resolves a request to document the hearing under German Criminal Court Organization Code (GVG) § 169 (2) sentence 1, which allows recordings of proceedings of outstanding historical significance to the Federal Republic of Germany for scientific and historical purposes. The court determined that the trial met the statutory threshold for historical significance because it involves the judicial processing of crimes committed in concentration camps and addresses the specific issue of criminal liability for civilian employees, a matter of broad societal relevance and enduring value confirmed by the Federal Archives and the lower Regional Court.

Legislator-Regeste

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Eligibility of audio recording in criminal trial of historical concentration camp perpetrator under GVG § 169 Abs. 2: Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GVG kann das Gericht Tonaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken zulassen, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Eine solche Bedeutung kann Verfahren zukommen, die Vorgänge von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung berühren; insbesondere dann, wenn sich hierzu ein besonders großes und überregionales öffentliches Interesse zeigt, von dem zu erwarten ist, dass sich dies auch noch auf künftige Generationen erstrecken wird, oder die Aufklärung gerade der Nachwelt über Einzelheiten von gerichtlich aufgearbeiteten Geschehnissen für bedeutsam gehalten wird. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 27 f.).

Schlagwörter

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Strafurteil Konzentrationslager unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Revisionsverfahren Beweisanspruch E-Justice
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Volltext

Hauptverhandlung in Strafsachen: Zulässigkeit der Tonaufzeichnung der Verhandlung über die Revision einer ehemaligen Zivilangestellten in einem Konzentrationslager

[TENOR]

Die Tonaufnahme der Revisionshauptverhandlung am 31. Juli 2024 wird zugelassen.

[GRUENDE]

Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GVG kann das Gericht Tonaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken zulassen, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Eine solche Bedeutung kann Verfahren zukommen, die Vorgänge von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung berühren; insbesondere dann, wenn sich hierzu ein besonders großes und überregionales öffentliches Interesse zeigt, von dem zu erwarten ist, dass sich dies auch noch auf künftige Generationen erstrecken wird, oder die Aufklärung gerade der Nachwelt über Einzelheiten von gerichtlich aufgearbeiteten Geschehnissen für bedeutsam gehalten wird. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 27 f.).

Die Tonaufzeichnung der Verhandlung über die Revision einer ehemaligen Zivilangestellten im Konzentrationslager S. ist danach zuzulassen. Die gerichtliche Aufarbeitung der in den Konzentrationslagern begangenen Verbrechen und die für die Revisionshauptverhandlung zu erwartende Erörterung einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Zivilangestellten sind von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung. Das vom Senat zur Vorbereitung seiner Entscheidung eingebundene Bundesarchiv (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/10144, S. 28) teilt die Auffassung, dass einer Aufzeichnung deshalb bleibender Wert (§ 169 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 3 BArchG) zukommt. Auch das Landgericht hatte die Aufzeichnung angeordnet.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner