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2 StR 180/24 ECLI:DE:BGH:2024:060624B2STR180.24.0 KI-generiert

Consolidated confiscation of criminal proceeds under § 55(2) StGB when incorporating a prior sentence into a total custodial penalty

Geschäftsnummer 2 StR 180/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s appeal as unfounded regarding the conviction and sentence but modified the confiscation decision to order the forfeiture of proceeds totaling 8,300 Euro, with the defendant liable as a joint debtor for 7,600 Euro. The case involved a review of a lower court’s judgment for particularly serious robbery and aggravated extortion, where the defendant challenged the maintenance of a prior 700 Euro confiscation order from an earlier sentence that was incorporated into the total custodial penalty. The decisive legal basis was the doctrine of unified confiscation decisions under § 55 Abs. 2 StGB and § 73c StGB, which requires that when an earlier judgment involving the forfeiture of criminal proceeds is included in a subsequent sentencing, the new court must issue a single, consolidated confiscation order rather than simply retaining the previous one.

Legislator-Regeste

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§ 55 Abs. 2 StGB, § 73c Satz 1 StGB; Consolidated confiscation of criminal proceeds under § 55(2) StGB when incorporating a prior sentence into a total custodial penalty: Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafurteil Raub Ertrag Erpressung Rechtslehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. November 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit sie die mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 angeordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.300 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 7.600 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die in dem einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat es aufrechterhalten; zugleich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang.

Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 154/21, juris Rn. 4; vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab. Das angefochtene Urteil weist aus, dass das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet, keinen niedrigeren Betrag festgesetzt hätte.

Menges

Appl

Lutz

Ri‘inBGH Heroldist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert.

Zimmermann

Menges