Confiscation of untraceable drug proceeds under extended confiscation rather than standard confiscation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's appeal but amended the judgment to correct the conviction and confiscation orders. The defendant was initially convicted by the Landgericht Kassel of drug trafficking in non-trivial quantities while carrying a firearm, resulting in a six-year prison sentence, but the appellate court revised the legal qualification to armed drug trafficking in concurrence with the unauthorized carrying of a semi-automatic short firearm and possession of ammunition, and corrected the confiscation of cash. The court mandated the specific confiscation of the seized weapon, six 6.35 mm cartridges, and 44 grams of cocaine, while upholding the extended confiscation of €1,166.21 in cash under § 73a StGB because the funds' origin in illegal activities was established, even though they could not be specifically linked to the adjudicated offense as required by § 73 StGB. The legal basis for the outcome includes the requirement that armed drug trafficking under § 30a(2) No. 2 BtMG inherently involves non-trivial quantities, the definition of offenses under § 52(1) and (3) of the Weapons Act (WaffG), and the doctrinal distinction between specific confiscation and extended confiscation regarding the traceability of proceeds to the charged offense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Abs. 1 StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Confiscation of untraceable drug proceeds under extended confiscation rather than standard confiscation: Der Senat ändert den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StPO stehen dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschildert hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot hindert die teilweise Verschärfung des Schuldspruchs ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 ‒ 2 StR 225/23, juris Rn. 61).
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
a) dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und Besitz von Munition schuldig ist,
b) die sichergestellte Schusswaffe Ceska Kal. 6,35 mm mit sechs Schuss Munition Kal. 6,35 sowie 44 Plomben Kokain eingezogen sind und
c) die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.166,21 € angeordnet wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, sichergestelltes Bargeld in Höhe von 1.166,21 €, sichergestellte Betäubungsmittel unter Hinweis auf eine Asservatennummer und die in der Beschlussformel genannte Schusswaffe mit sechs Schuss Munition eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Es bedarf indes der Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung.
1. Der Schuldspruch ist teilweise neuzufassen. Zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bedarf es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ nicht, weil der Qualifikationstatbestand des ‒ zutreffend formuliert ‒ bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 ‒ 3 StR 153/21, juris Rn. 2 mwN). Da der Angeklagte nach den Feststellungen in seiner Bauchtasche neben den sichergestellten Drogen ohne die erforderliche Erlaubnis eine einsatzbereite Schusswaffe „der Marke Ceska ‒ halbautomatische Selbstladepistole Kal. 6,35 mm Browning, mit 6 Patronen, Kaliber 6,35 mm Browning, im eingeführten Magazin“ mit sich führte, hat er sich außerdem – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist – tateinheitlich des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG), sowie des tateinheitlichen Besitzes von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) WaffG) schuldig gemacht.
2. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur.
a) Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Eine bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. März 2023 ‒ 2 StR 358/22, juris Rn. 11 mwN). Angesichts der ausreichenden Urteilsfeststellungen zu Menge und Beschaffenheit der Betäubungsmittel kann der Senat den Einziehungsausspruch ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 ‒ 3 StR 236/15, juris Rn. 10).
b) Soweit die Strafkammer die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.166,21 € auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt hat, wird dies von den Feststellungen nicht getragen. Denn sie ist davon ausgegangen, dass das Geld „aus bereits getätigten Kokainverkäufen“ stamme. Sie hat diesen Betrag damit gerade nicht derjenigen Tat zugeordnet, wegen der sie den Angeklagten verurteilt hat. Dies ist jedoch eine Voraussetzung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. April 2023 ‒ 2 StR 46/22, juris Rn. 9 mwN). Indes tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung des Geldes nach § 73a Abs. 1 StGB, da die Strafkammer angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten die Herkunft des Geldes aus rechtswidrigen Taten rechtsfehlerfrei festgestellt hat und eine sichere Zuordnung zu der abgeurteilten oder weiteren konkretisierbaren Taten ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 ‒ 3 StR 219/20, juris Rn. 7 mwN).
3. Der Senat ändert den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StPO stehen dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschildert hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot hindert die teilweise Verschärfung des Schuldspruchs ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 ‒ 2 StR 225/23, juris Rn. 61).
Zeng
Meyberg
Schmidt
Lutz
Zimmermann