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2 StR 15/24 ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR15.24.0 KI-generiert

Reinstatement after missed appeal deadline: non-fault requirement and simultaneous performance of omitted act under § 46 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 15/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), Second Criminal Senate, granted the defendant's motion for reinstatement into the former state (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), allowing her to proceed with her appeal despite missing the statutory deadline to file a revision against the regional court's judgment. The dispute centered on whether the defendant could be held responsible for the lapse of the one-week appeal period, with the court determining that the defendant was not at fault for the delay. Applying § 46 Abs. 1 StPO, the court found that the defendant's counsel had successfully demonstrated the lack of fault within the two-week application period and had simultaneously performed the omitted legal act (filing the revision) in accordance with § 32d Satz 2 StPO. Consequently, the court ordered that the defendant bears the costs of the reinstatement proceedings, confirmed that no supplementary service of the judgment by the lower court was required, and stipulated that the deadline for submitting the grounds of appeal begins upon service of this decision.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 4 StPO; Reinstatement after missed appeal deadline: non-fault requirement and simultaneous performance of omitted act under § 46 StPO: Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Beschwerdelegitimation Revision eines Entscheids Anwaltsverschulden gesetzliche Voraussetzungen Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

[GRUENDE]

Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22, und vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22, jew. in juris).

Menges

Appl

Zeng

Grube

Schmidt