Adhesion claim interest award without application and correction of date of offense in criminal judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, ordering the Landgericht Kempten to correct its judgment by stripping the interest award and rectifying the date of the offense from January 23 to January 22, 2023, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the full costs of the proceedings on the defendant. The case involved a criminal revision challenging an adhesion (civil compensation) award of 520 Euros for pain and suffering, where the defendant contested the procedural correctness of the civil claims within the criminal trial. The court held that the adhesion plaintiff had not formally requested interest, rendering the lower court's inclusion of such an award a violation of the prohibition against exceeding the scope of a plaintiff's request under § 308 Abs. 1 ZPO, which applies ex officio in criminal adhesion proceedings, and further corrected an evident clerical error in the judgment formula regarding the date of the act pursuant to § 354 Abs. 1 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 308 Abs. 1 ZPO, § 354 Abs. 1 StPO; Adhesion claim interest award without application and correction of date of offense in criminal judgment: Der in der Adhäsionsentscheidung getroffene Zinsausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Adhäsionskläger eine Verzinsung des geltend gemachten Betrages nicht beantragt hat. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 – 1 StR 143/20 Rn. 3 und vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 6 Rn. 3).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Oktober 2023 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, wegen der Tat vom 22. Januar 2023 an den Adhäsionskläger S. 520 Euro als Schmerzensgeld zu bezahlen; die Zinsen entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
[GRUENDE]
Der in der Adhäsionsentscheidung getroffene Zinsausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Adhäsionskläger eine Verzinsung des geltend gemachten Betrages nicht beantragt hat. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 – 1 StR 143/20 Rn. 3 und vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 6 Rn. 3).
Darüber hinaus ist dem Landgericht bei der Fassung der Urteilsformel betreffend das Datum in dem Adhäsionsausspruch ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen. Wie aus den Urteilsgründen (UA S. 26) ersichtlich ist, beging der Angeklagte die Tat zum Nachteil des Adhäsionsklägers am 22. Januar 2023 und nicht am 23. Januar 2023. Der Senat korrigiert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des Urteils.
Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO).
Jäger
Fischer
Leplow
Munk
Welnhofer-Zeitler