Inadmissibility of appellate review exceeding the scope of a permission to appeal limited to a factually and legally autonomous part of the dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 7th Civil Senate dismissed the plaintiff's appeal as partially inadmissible for exceeding the scope of the restricted appellate permission, and rejected her auxiliary complaint against the partial non-admission of the appeal, leaving the appellate judgment in force for the unchallenged portions. The case involved a construction law dispute where the appellate court had restricted its permission to appeal to the specific issue of whether "premium or commission-relevant special agreements" had to be included in a book excerpt. The court held that while an appeal permission cannot be limited to specific legal questions, it is validly limited to a factually and legally autonomous part of the subject matter that could constitute a partial judgment or that the appellant could have restricted themselves to; since the plaintiff could have limited their appeal to this specific issue, the broader appeal was inadmissible under §§ 542, 543, and 552 ZPO. The dismissal of the auxiliary complaint against the non-admission was ordered without detailed reasoning as it did not contribute to the clarification of the prerequisites for admitting an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; Inadmissibility of appellate review exceeding the scope of a permission to appeal limited to a factually and legally autonomous part of the dispute: Die Revision der Klägerin ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO insoweit als teilweise unzulässig zu verwerfen, als sie über die beschränkte Zulassung der Revision in dem Berufungsurteil bezüglich der Aufnahme von Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug hinausgeht. In diesem Umfang ist die Revision unstatthaft, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die von der Klägerin hilfsweise eingelegte Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
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KI-generiertVolltext
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2023 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkte Zulassung der Revision in diesem Berufungsurteil bezüglich der Aufnahme von Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug hinausgeht.
Die hilfsweise eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend genannten Berufungsurteil wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gegenstandswert für die unzulässige Revision/Nichtzulassungsbeschwerde: 30.000 €
Gegenstandswert für die beschränkt zugelassene Revision: 1.000 €.
[GRUENDE]
Die Revision der Klägerin ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO insoweit als teilweise unzulässig zu verwerfen, als sie über die beschränkte Zulassung der Revision in dem Berufungsurteil bezüglich der Aufnahme von Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug hinausgeht. In diesem Umfang ist die Revision unstatthaft, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die von der Klägerin hilfsweise eingelegte Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugunsten der Klägerin nur insoweit zugelassen, als es die Anschlussberufung der Klägerin im Umfang des Antrags zurückgewiesen hat, auch Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug aufzunehmen. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. Das hat zur Folge, dass die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen ist, soweit sie über die beschränkte Revisionszulassung im Berufungsurteil bezüglich der Aufnahme von Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug hinausgeht. Zwar darf die Revisionszulassung nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2015, 425 = NZBau 2005, 150, juris Rn. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch wirksam auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 - VII ZR 881/21 Rn. 3, juris; Beschluss vom 14. September 2017 - VII ZR 116/15 Rn. 3, juris; Beschluss vom 30. Juli 2015- VII ZR 144/14 Rn. 3; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14 Rn. 12 ff., BauR 2015, 1515 = NZBau 2015, 477). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Klägerin als Revisionsklägerin hätte selbst die Revision auf den Antrag, Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug aufzunehmen, beschränken können.
2. Von einer Begründung der Zurückweisung der - hilfsweise eingelegten - Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.
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