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VIa ZR 86/22 ECLI:DE:BGH:2024:190324UVIAZR86.22.0 KI-generiert

Unlawful emission defeat device in diesel vehicle: tort liability under § 823(2) BGB with §§ 6, 27 EG-FGV for value diminution damage

Geschäftsnummer VIa ZR 86/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's dismissal of the plaintiff's claim and remanded the case for new proceedings, holding that the lower court erred in denying the plaintiff's opportunity to plead a difference damage claim. The dispute involved a vehicle purchaser's action for damages against a car manufacturer under tort law, alleging the installation of an unlawful "defeat device" (thermostat window) in a diesel engine that violated emissions regulations. The BGH determined that while a claim for total compensation ("large" damages) was correctly rejected, the provisions of the German Emissions Control Implementation Act (EG-FGV) § 6(1) and § 27(1) constitute protective statutes under § 823(2) BGB that safeguard the purchaser's financial interest against value diminution caused by non-compliant vehicles. Consequently, the plaintiff is entitled to pursue a claim for differential damages under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) EG-FGV, and the appellate court must now assess whether the manufacturer was at least negligent in installing the unlawful device.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Unlawful emission defeat device in diesel vehicle: tort liability under § 823(2) BGB with §§ 6, 27 EG-FGV for value diminution damage: The dispute involved a vehicle purchaser's action for damages against a car manufacturer under tort law, alleging the installation of an unlawful "defeat device" (thermostat window) in a diesel engine that violated emissions regulations. The BGH determined that while a claim for total compensation ("large" damages) was correctly rejected, the provisions of the German Emissions Control Implementation Act (EG-FGV) § 6(1) and § 27(1) constitute protective statutes under § 823(2) BGB that safeguard the purchaser's financial interest against value diminution caused by non-compliant vehicles. Consequently, the plaintiff is entitled to pursue a claim for differential damages under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) EG-FGV, and the appellate court must now assess whether the manufacturer was at least negligent in installing the unlawful device.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Differenzschaden E-Justice Streitwert Emissionsrecht Vertragsverletzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 ZPO

Procedural basis cited in the dispositive for the reversal of the lower court's judgment.

§ 561 ZPO

Provision cited to establish that the appellate decision did not stand up on other independent grounds, necessitating reversal.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Provision cited in the dispositive to explain why the Federal Court of Justice could not decide the case on the merits itself.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Provision cited as the procedural basis for remanding the case to the appellate court for new proceedings and decision.

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt ihrer deliktischen Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb am 31. Mai 2016 einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen Porsche Macan S V6, der mit einem 3,0 l TDI Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" temperaturabhängig gesteuert.

Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussberufung auf Erstattung des Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung angetragen und hinsichtlich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den ihr vom Landgericht nicht zugesprochenen Teil weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin - das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Es könne vorliegend keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Beklagten festgestellt werden, ohne dass es auf die Frage, ob die Beklagte Kenntnis von den Details der Motorsteuerung gehabt habe, ankomme. Ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne offenbleiben, da diesbezüglich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte ausscheide. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs.1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handele.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben der Urteile des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) und vom 9. Oktober 2023 (VIa ZR 26/21, WM 2023, 2190 Rn. 14) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen

und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer

Möhring

Krüger

Wille

Liepin