Rechtsbeschwerde: Denial of legal aid for lack of prospect of success and refusal to extend the strict filing deadline (Notfrist).
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's applications for legal aid and an extension of the time limit for filing a legal complaint, ruling in favor of the plaintiff's procedural position. The dispute concerned a procedural challenge to a Berlin Regional Court decision that dismissed an appeal; the defendant sought legal aid to file a legal complaint and an extension of the relevant filing deadline. The court denied legal aid because the intended legal complaint lacked a sufficient prospect of success, affirming that the lower court's decision was correct, and denied the deadline extension because the period for filing a legal complaint is a strict deadline (*Notfrist*) that cannot be extended under § 575 (1) sentence 1 ZPO. The decision is grounded in §§ 114 (1) sentence 1 and 575 (1) sentence 1 ZPO, and the court noted that no further correspondence would be answered in this matter.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Rechtsbeschwerde: Denial of legal aid for lack of prospect of success and refusal to extend the strict filing deadline (Notfrist): Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend. Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abzulehnen, weil es sich bei dieser Frist um eine Notfrist handelt, die nicht verlängert werden kann.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss der Zivilkammer 19a des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2023 wird abgelehnt.
Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend. Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abzulehnen, weil es sich bei dieser Frist um eine Notfrist handelt, die nicht verlängert werden kann.
Soweit sich der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 auch gegen andere Entscheidungen wendet, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; gegen den seiner Stellungnahme beigefügten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2023 ist - mangels Zulassung einer Rechtsbeschwerde - kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegeben. Für die vom Beklagten begehrte Zusammenlegung mit dem vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass.
Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Schoppmeyer
Röhl
Schultz
Selbmann
Kunnes