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4 StR 78/24 ECLI:DE:BGH:2024:180424B4STR78.24.0 KI-generiert

Mandatory defense appointment following withdrawal of chosen counsel in pending criminal appeal

Geschäftsnummer 4 StR 78/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure ordered the appointment of a mandatory public defender for the defendant, sustaining the prior procedural actions taken by the former counsel. The dispute arose after the defendant's privately chosen counsel, who had successfully filed and substantiated an appeal on his behalf, withdrew from the representation, asserting a rupture in the attorney-client relationship. The court determined that a mandatory defense situation existed under § 140 Abs. 1 Nr. 2 and Abs. 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO), rendering the new appointment necessary despite the withdrawal, and rejected the counsel's claim of a broken trust as lacking sufficient factual grounding; the defendant also consented to the appointment.

Legislator-Regeste

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Mandatory defense appointment following withdrawal of chosen counsel in pending criminal appeal: Da ein Fall notwendiger Vertretung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO) war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt S. hat den Angeklagten bisher verteidigt und die Revision geführt. Der angehörte Angeklagte hat der Beiordnung nicht widersprochen. Soweit Rechtsanwalt S. ausgeführt hat, dass er davon ausgehe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei, fehlt es an dies begründenden Ausführungen.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands notwendige Verteidigung prozessleitende Verfügungen Ausstand des Staatsanwalts Rückzug der Klage polizeilicher Grund
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Volltext

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt S. aus Mannheim zum Pflichtverteidiger bestellt.

[GRUENDE]

Der Angeklagte wurde bisher von Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger vertreten. Dieser hat für den Angeklagten Revision eingelegt und diese begründet. Mit Schriftsatz vom 13. März 2024 hat er sodann mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete.

Da ein Fall notwendiger Vertretung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO) war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt S. hat den Angeklagten bisher verteidigt und die Revision geführt. Der angehörte Angeklagte hat der Beiordnung nicht widersprochen. Soweit Rechtsanwalt S. ausgeführt hat, dass er davon ausgehe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei, fehlt es an dies begründenden Ausführungen.

Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof