Timeliness of application for appellate review after rejection of revision as unreasoned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's application for a decision by the appellate court, thereby upholding the Regional Court of Frankfurt (Oder)'s rejection of his appeal and allowing his conviction for serious robbery and bodily injury, resulting in a suspended prison sentence of one year and ten months, to stand. The dispute concerned the timeliness of the defendant's application for an appellate court ruling after his revision was rejected as inadmissible; the material facts established that the initial appeal was dismissed on January 4, 2024, for lack of timely reasoned argument, and the subsequent application was filed with the Regional Court on January 29, 2024. The decisive legal basis for the dismissal was the inapplicability of the application under Section 346(2) sentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO), as it was received after the statutory one-week deadline had expired on January 26, 2024, rendering it procedurally inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 346 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO; Timeliness of application for appellate review after rejection of revision as unreasoned: Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. Oktober 2023 wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat es mit Beschluss vom 4. Januar 2024 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Beschluss ist dem Angeklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden. Sein dagegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der am 26. Januar 2024 abgelaufenen Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern erst am 29. Januar 2024 beim Landgericht eingegangen ist.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Der gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Januar 2024 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. Oktober 2023 wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat es mit Beschluss vom 4. Januar 2024 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Beschluss ist dem Angeklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden. Sein dagegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der am 26. Januar 2024 abgelaufenen Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern erst am 29. Januar 2024 beim Landgericht eingegangen ist.
Sander
Tiemann
Fritsche
von Schmettau
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