Formation of subsequent total sentence omitted: prior suspended sentence not aggregated due to failure of cutting-off effect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the sentence of the Leipzig Regional Court of 30 November 2023 solely regarding the total combined sentence to refer the matter for a subsequent judicial decision under §§ 460, 462 StPO, while rejecting the remaining revision and ordering the defendant to bear the costs. The dispute concerned whether the trial court correctly calculated the total sentence for attempted especially serious robbery extortion, resistance against officials, and related offenses, neglecting to aggregate it with a prior suspended sentence of one year and eleven months from a separate Leipzig District Court judgment dated 29 June 2023. The BGH held that the Regional Court committed a legal error under § 55 StGB by failing to form a subsequent total sentence, as the prior suspended sentence was not yet expunged and the money penalty from an earlier order had lost its cutting-off effect due to prior execution as substitute imprisonment; the guilty plea and individual sentences were upheld as free of error under § 349 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, §§ 460, 462 StPO; Formation of subsequent total sentence omitted: prior suspended sentence not aggregated due to failure of cutting-off effect: The dispute concerned whether the trial court correctly calculated the total sentence for attempted especially serious robbery extortion, resistance against officials, and related offenses, neglecting to aggregate it with a prior suspended sentence of one year and eleven months from a separate Leipzig District Court judgment dated 29 June 2023. The BGH held that the Regional Court committed a legal error under § 55 StGB by failing to form a subsequent total sentence, as the prior suspended sentence was not yet expunged and the money penalty from an earlier order had lost its cutting-off effect due to prior execution as substitute imprisonment; the guilty plea and individual sentences were upheld as free of error under § 349 StPO.
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KI-generiertProcedural basis cited in the operative part for referring the matter to a subsequent judicial decision to form the total sentence.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. November 2023 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Bildung der Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Gesamtstrafenfähigkeit des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 29. Juni 2023 übersehen, mit dem der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt worden ist. Die mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Straftaten wurden vor dieser Verurteilung begangen. Diese ist noch nicht erledigt, da die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angesichts der zeitlichen Abläufe noch nicht erlassen worden sein kann. Die ihr zugrunde liegenden Taten wurden zwar vor Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 29. März 2023 begangen. Jedoch kommt diesem keine Zäsurwirkung mehr zu, da die dort verhängte Geldstrafe zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen Sachentscheidung im hiesigen Verfahren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2019 – 3 StR 341/19) bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war. Die Strafkammer hätte daher hinsichtlich der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 29. Juni 2023 über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB befinden müssen.
Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) – dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 – 5 StR 502/22; vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
Werner