Admissibility of EncroChat data challenges under § 344 Abs. 2 StPO in organized cocaine trafficking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Fifth Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Hamburg Regional Court's conviction for cocaine trafficking and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on the admissiveness and sufficiency of evidence regarding the sale of 40 kg of cocaine in a specific case within a larger organized crime matter. The court held that the procedural objection regarding the utilization of data from the EncroChat service was inadmissible because the appellant failed to meet the specificity requirements of § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, as the revision merely referenced documents globally without specifying or quoting the essential French investigative records or the content of a specific SIENA communication; consequently, the substantive objection would have failed on the merits. Regarding the factual findings, the court confirmed that the lower court’s determination that the defendant fully sold the cocaine and received the proceeds was sufficiently substantiated by the absence of any indications of sales difficulties in the secure chat traffic, particularly given the serial nature of the offenses where the defendant consistently reinvested proceeds into new drug shipments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Admissibility of EncroChat data challenges under § 344 Abs. 2 StPO in organized cocaine trafficking: Die Rüge hätte aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes EncroChat beanstandet wird, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Vortrag zur Gewinnung der Daten durch die französischen Ermittlungsbehörden den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Revision verweist hierzu lediglich global auf „die gerichtlichen Entscheidungen und Anträge der französischen Staatsanwaltschaft“, welche sodann als Konvolut beigefügt werden. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die nach der Angriffsrichtung der Rüge wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22 mwN, NStZ 2023, 443).
Zweifel an der Einhaltung dieser Erfordernisse bestehen dessen ungeachtet auch hinsichtlich einer für wesentlich erachteten Nachricht, welche das Bundeskriminalamt am 27. März 2020 über das europäische SIENA-Nachrichtensystem erhalten haben soll. Schon ihr Absender wird nicht genannt. Die Revisionsbegründung lässt zudem nicht erkennen, wie viel vom Inhalt der Nachricht mit dem aus nur zwei Sätzen bestehenden Vortrag mitgeteilt wird und welche weiteren Ausführungen sie gegebenenfalls enthält. Der dem gesamten Rügevorbringen vorangestellte Hinweis, dass der folgende Vortrag „in tatsächlicher Hinsicht“ demjenigen eines an anderer Stelle wiedergegebenen Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin an den Europäischen Gerichtshof entspreche, vermag zur Erfüllung der Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts beizutragen.
Die Rüge hätte aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
2. Die Feststellung, wonach der Angeklagte auch im Fall 3 der Urteilsgründe seinen Anteil an der entladenen Rauschgiftmenge von 40 kg Kokain vollständig abverkaufte und die Erlöse entgegennahm, ist hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Dazu konnte sich das Landgericht bei allen abgeurteilten Fällen des Bandenhandels darauf stützen, dass keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Absatzprobleme erkennbar wurden und sich solche insbesondere im vertrauensvollen Chatverkehr mit dem gesondert verfolgten D. hätten niederschlagen müssen. Für ihre Überzeugung davon, dass dem Angeklagten die Einnahmen aus den Verkäufen auch tatsächlich zuflossen, musste die Strafkammer angesichts des Seriencharakters der Taten, bei denen der Angeklagte regelmäßig Geld in neue, umfangreiche Kokainlieferungen „investierte“, keine zusätzlichen Belege anführen.
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