Reversal of § 64 StGB institutionalization order under amended substantive standard requiring predominant causal link and severe lasting impairment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the Essen Regional Court's order for placement in a detoxification institution and remanding that specific issue for renewed proceedings at a different panel of the Regional Court, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total imprisonment sentence of three years and six months for the underlying offenses. The dispute centered on whether the defendant, convicted of drug possession in significant quantity, armed robbery, dangerous bodily injury, and resisting public officials, met the statutory criteria for involuntary institutionalization due to his opioid and cocaine dependencies, with the defense challenging the adequacy of the trial court's assessment under the revised legal standards. The decisive legal basis was the amended § 64 StGB (effective October 1, 2023), which imposes stricter requirements for establishing a "substance consumption disorder" characterized by severe, lasting impairment of life management, health, or work capacity, and mandates that the addiction be the predominant ("overwhelming") cause of the triggering offense, criteria which the court found were not sufficiently demonstrated by the original judgment given the defendant's period of abstinence and stable employment prior to the crimes.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO, § 64 Satz 1 StGB, § 246a StPO; Reversal of § 64 StGB institutionalization order under amended substantive standard requiring predominant causal link and severe lasting impairment: Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 6 StR 577/23 Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2024 – 5 StR 509/23 Rn. 2; Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 4 StR 221/23 Rn. 6). Die Neufassung stellt strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juni 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 6 StR 577/23 Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2024 – 5 StR 509/23 Rn. 2; Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 4 StR 221/23 Rn. 6). Die Neufassung stellt strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose.
Diesem Anforderungsmaßstab, den das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Urteilsfassung noch nicht anwenden konnte, werden die Erwägungen zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gerecht.
Für einen Hang ist nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Beide Merkmale – schwerwiegend und dauernd – müssen im betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – 3 StR 455/23 Rn. 18 mwN).
Gemessen daran belegen die Urteilsgründe eine Substanzkonsumstörung eines solchen Schweregrades nicht. Die vom Landgericht festgestellte Opiatabhängigkeit ging insbesondere nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des Angeklagten einher, soweit er in den letzten beiden Jahren vor Tatbegehung als Berufskraftfahrer tätig war, sich um seine Familie kümmerte und über mehrmonatige Zeiträume abstinent lebte.
Auch ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht (§ 64 Satz 1 Halbsatz 1 StGB nF), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Nach den Feststellungen führte die Opiatabhängigkeit des Angeklagten zu seinen Kontakten ins Drogenmilieu. Zudem stand er bei der Tat unter dem Einfluss von Kokain und Morphin, was zu deren Begehung „beigetragen“ hat. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB aF ausreichende – Mitursächlichkeit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit für die Anlasstaten gegeben. Es fehlt jedoch eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit diese die ausschlaggebende („überwiegende“) Ursache für den von ihm begangenen Ladendiebstahl von Werkzeugen und den anschließenden körperlichen Angriff auf die Polizeibeamten im Zuge seiner Festnahme war.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin
Maatsch
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks