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5 StR 18/24 ECLI:DE:BGH:2024:140324B5STR18.24.0 KI-generiert

Discontinuance of attempt to aggravated bodily injury and correction of weapon offense charges in juvenile sentencing

Geschäftsnummer 5 StR 18/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering the discontinuance of the proceedings regarding the attempted aggravated bodily injury charge under § 154 Abs. 2 StPO, while dismissing the remainder of the appeal and upholding the guilty verdict for the remaining offenses, which include aggravated burglary with weapons, bodily injury, possession of prohibited weapons, and others. The defendant, who was originally sentenced to three years and six months of juvenile detention by the Landgericht Görlitz, prevailed on the specific issue of the attempted aggravated bodily injury, but the overall conviction and sentence remained in force, albeit with a corrected legal characterization of the weapon-related charges. The court modified the dispositive part of the judgment to accurately reflect the convicted offenses following the discontinuance, applying § 354 Abs. 1 StPO for the correction, and determined that the removal of the discontinued charge did not warrant a reduction in the juvenile sentence given the lesser weight of external unlawfulness in juvenile sentencing under § 18 JGG compared to adult criminal law.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Discontinuance of attempt to aggravated bodily injury and correction of weapon offense charges in juvenile sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5 der Urteilsgründe) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens betreffend den Fall II.5 der Urteilsgründe und der daraus folgenden Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung übrige Straftaten Haftstrafe Abschiebung qualifizierte einfache Körperverletzung Strafminderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. September 2023 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, Führens eines verbotenen Gegenstandes in zwei Fällen (Springmesser, Molotowcocktail), in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Besitzes von verbotenen Gegenständen (Schlagring, Butterflymesser), Führens einer Schusswaffe (Schreckschusswaffe), Bedrohung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in zwei Fällen und Beleidigung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5 der Urteilsgründe) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens betreffend den Fall II.5 der Urteilsgründe und der daraus folgenden Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift genannten Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert und – auch insofern dem Generalbundesanwalt folgend – hinsichtlich der Bezeichnung der abgeurteilten Waffendelikte berichtigt. Er schließt aus, dass das Landgericht angesichts der zahlreichen abgeurteilten, teils gewichtigeren Taten ohne die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte, zumal dem äußeren Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten bei der Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 JGG) ein geringeres Gewicht als im Erwachsenenstrafrecht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22, NStZ 2024, 111, 112 f.).

Cirener

Mosbacher

Köhler

Ri’inBGH Resch undRiBGH von Häfensind im Urlaubund können nichtunterschreiben.Cirener