Retroactive application of amended § 64 StGB requiring severe, persistent impairment for substance-related disorder placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice partially granted the defendant's appeal, vacating the sentence portion regarding the order for placement in a detoxification institution and the pre-emptive execution of seven months, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the five-year and two-month prison sentence for dangerous bodily harm. The defendant, who had committed the offense while intoxicated, challenged the procedural application of the newly amended Section 64 of the German Criminal Code, which requires a finding of a substance consumption disorder causing a persistent and severe impairment of health, work capacity, or life circumstances that continues to exist, rather than merely commission of a crime under the influence. Applying the stricter legal standard retroactively under Section 2(6) StGB, the court determined that the lower court failed to establish the required cumulative severe impairments, relying instead on insufficient evidence of mild dependency and negligible impact on employment, thereby necessitating a remand for new factual findings on the suitability of institutional placement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 354a StPO, § 2 Abs. 6 StGB; Retroactive application of amended § 64 StGB requiring severe, persistent impairment for substance-related disorder placement: Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil ein Hang i.S.d. § 64 StGB nF nicht festgestellt ist.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von sieben Monaten bestimmt. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil ein Hang i.S.d. § 64 StGB nF nicht festgestellt ist.
a) Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF, der gemäß § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle gilt, erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Nach der neuen Gesetzeslage sind dabei die Merkmale einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit oder Lebensgestaltung kumulativ festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 45). Dass der Täter – wie vorliegend – die Tat im Rausch begangen hat, genügt dagegen nach der Neuregelung nicht mehr (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46).
b) Bei seiner vor Inkrafttreten der Neuregelung getroffenen Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können. Das sachverständig beratene Landgericht hat zwar bei dem Angeklagten eine „beginnende Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10: F10.2)“ angenommen. Den Anforderungen des § 64 Satz 1 zweiter Halbsatz StGB entsprechende Auswirkungen dieser für sich genommen rechtsfehlerfrei angenommenen Substanzkonsumstörung hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt. Sie hat lediglich die Ausführungen des Sachverständigen referiert, wonach es „zumindest denkbar“ sei, dass der Angeklagte andere Interessen vernachlässige, wobei dies angesichts seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit bislang „kaum ausgeprägt“ sei. Feststellungen, die die Bewertung einer hangbedingten dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit oder Lebensgestaltung i.S.d. aktuellen Gesetzesfassung tragen, hat es damit nicht getroffen. Namentlich belegt der Verweis auf „geschilderte Magenprobleme, Gewichtsabnahme und Schlafstörungen“ als körperliche Konsumfolgen noch keine schwere Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne der Neufassung der Vorschrift.
c) Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
d) Die Aufhebung der Maßregelentscheidung entzieht auch der Anordnung über den Vorwegvollzug die Grundlage.
2. Die weitergehende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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