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3 ZB 1/22 ECLI:DE:BGH:2024:210324B3ZB1.22.0 KI-generiert

Extension of electronic location monitoring under § 31a HSOG

Geschäftsnummer 3 ZB 1/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the legal complaint of the affected individual, leaving the extension of electronic location monitoring in force and ordering the respondent to bear the procedural costs. The dispute concerned the challenge to a lower court’s decision extending the subject’s electronic surveillance under § 31a of the Hessian Public Safety and Order Act (HSOG), which had previously been upheld by the higher regional court. Relying on prior reasoning in the main proceedings and comparable case law, the court determined that the initial and extended orders were legally unobjectionable, finding no grounds to overturn the surveillance measure.

Legislator-Regeste

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Extension of electronic location monitoring under § 31a HSOG: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem es ihre Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 und 2 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

Schlagwörter

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elektronischer Hausarrest E-Justice Strafanzeige Ausdehnung des Verfahrens polizeilicher Grund prozessleitende Verfügungen

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem es ihre Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 und 2 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

Der Senat hat bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt und hierzu näher ausgeführt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 1/22, juris Rn. 8 ff.). Die Entscheidung in der Hauptsache hat er zurückgestellt.

Die Anordnung der elektronischen Überwachung der Betroffenen durch das Amtsgericht war aus den im Beschluss vom 19. Dezember 2023 dargelegten, fortgeltenden Gründen rechtlich unbedenklich. Auf diese wird ebenso verwiesen wie auf die Entscheidungen des Senats zu vorangegangenen, vergleichbare Konstellationen betreffenden Rechtsbeschwerden der Betroffenen (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187; vom 26. Juli 2022 - 3 ZB 5/21, juris; vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 7/21, NStZ-RR 2024, 94).

Schäfer

Berg

Erbguth

Kreicker

Voigt