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1 StR 305/16 ECLI:DE:BGH:2016:071216B1STR305.16.0 KI-generiert

Sexual abuse conviction; irrelevance of unlawful public exclusion due to subsequent disclosure in open court

Geschäftsnummer 1 StR 305/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Judgment (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the Regional Court's sentence of twelve years' imprisonment. The defendant was convicted of sexual abuse of wards in 160 cases, including concurrent charges of sexual abuse of children, severe sexual abuse of children, rape, and intentional bodily injury. The appeal challenged a procedural violation under § 171b(3) sentence 2 GVG, alleging that the public was unlawfully excluded during a witness's re-interrogation and subsequent proceedings, arguing this violated the defendant's right to a public trial. The Court dismissed the procedural complaint, determining that the violation did not influence the verdict because expert psychologists and other witnesses testified in open court about the key witness's statements, including exculpatory aspects, thereby excluding the possibility that relevant defense arguments were suppressed in closing statements due to the earlier exclusion.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Sexual abuse conviction; irrelevance of unlawful public exclusion due to subsequent disclosure in open court: The defendant was convicted of sexual abuse of wards in 160 cases, including concurrent charges of sexual abuse of children, severe sexual abuse of children, rape, and intentional bodily injury. The appeal challenged a procedural violation under § 171b(3) sentence 2 GVG, alleging that the public was unlawfully excluded during a witness's re-interrogation and subsequent proceedings, arguing this violated the defendant's right to a public trial. The Court dismissed the procedural complaint, determining that the violation did not influence the verdict because expert psychologists and other witnesses testified in open court about the key witness's statements, including exculpatory aspects, thereby excluding the possibility that relevant defense arguments were suppressed in closing statements due to the earlier exclusion.

Schlagwörter

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sexueller Missbrauch Ausschluss eines Zeugen Strafurteil Verletzung von Verfahrensrechten sachverständiger Zeuge falsche Anschuldigung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the basis for rejecting the appeal as unfounded.

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Volltext

Revisionsrüge der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit: Beruhen des Strafurteils auf dem Verfahrensverstoß

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 160 Fällen, davon in 30 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 22 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts anzumerken:

Die Rüge erweist sich als unbegründet, weil jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Zwar war der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der erneuten Vernehmung der Zeugin auch zum Schutz des Angeklagten angeordnet worden. Nach dem sich aus dem Revisionsvortrag ergebenden Verfahrensgeschehen (vgl. Anlage III und IV des den 23. Verhandlungstag betreffenden Protokolls) beantragte der Verteidiger jedoch erfolglos noch während der Vernehmung der Zeugin, die Öffentlichkeit nicht auszuschließen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung beantragte der Angeklagte sodann, Mitschriften der Exploration der Zeugin durch eine aussagepsychologische Sachverständige und der staatsanwaltlichen Nachvernehmung zu verlesen. Diesen Anträgen ist nicht nachgegangen worden. Jedoch berichteten die beiden aussagepsychologischen Sachverständigen ausweislich der Urteilsgründe, die dem Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge hin zugänglich sind, ausführlich über die Angaben der zentralen Belastungszeugin in den Explorationsgesprächen. Dies gilt auch für polizeiliche Vernehmungspersonen und Bezugspersonen der Zeugin, denen gegenüber sie Angaben zu dem Tatgeschehen gemacht hatte. Dies erfolgte in öffentlicher Hauptverhandlung. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass zum Schutze des persönlichen Lebensbereichs der Zeugin oder des Angeklagten in den in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgten Schlussvorträgen Gesichtspunkte nicht erörtert worden sind, die den Angeklagten entlastet hätten.

Raum

Graf

Cirener

Radtke

Bär