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6 StR 599/23 ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR599.23.0 KI-generiert

Overlap of carrying and possession of a prohibited weapon in drug trafficking offenses under the Weapon Act

Geschäftsnummer 6 StR 599/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, correcting the conviction to remove the charge of possession of a prohibited weapon while retaining the conviction for carrying it, and remanded the case to a different chamber of the Landgericht Saarbrücken for new sentencing proceedings, rejecting the remainder of the appeal. The dispute centered on whether the defendant's storage of a pepper spray in his bag while distributing drugs constituted both carrying and possession of a prohibited weapon under the Weapon Act, with the prosecution arguing cumulative liability. The court held that the factual findings only supported the offense of carrying a prohibited weapon outside the home or business premises, as the defendant was homeless at the time and there was no evidence he exercised control over the weapon within such protected areas, which is required for a concurrent possession charge; consequently, the original aggregate sentence was voided because the sentencing court had erroneously aggravated the penalty based on the incorrect legal classification of the weapon-related offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Overlap of carrying and possession of a prohibited weapon in drug trafficking offenses under the Weapon Act: The dispute centered on whether the defendant's storage of a pepper spray in his bag while distributing drugs constituted both carrying and possession of a prohibited weapon under the Weapon Act, with the prosecution arguing cumulative liability. The court held that the factual findings only supported the offense of carrying a prohibited weapon outside the home or business premises, as the defendant was homeless at the time and there was no evidence he exercised control over the weapon within such protected areas, which is required for a concurrent possession charge; consequently, the original aggregate sentence was voided because the sentencing court had erroneously aggravated the penalty based on the incorrect legal classification of the weapon-related offenses.

Schlagwörter

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Waffengesetz Strafzumessung wegen Drogenhandels zusammenhängende Straftaten Besitzesschutz Gesamtstrafenbildung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 226/09
August 2009 – 3 StR 226/09).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited for the partial success of the revision and the alteration of the conviction.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited for rejecting the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Oktober 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.a) der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Waffe verurteilt ist,

b) in den Aussprüchen über die Strafe im Fall II.a) der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben, wobei die jeweils zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe und mit Führen einer verbotenen Waffe (Fall II.a der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zu Fall II.a) bewahrte der auf der Straße lebende Angeklagte im Bund seiner Unterhose 44,5 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffanteil von 8,7 Gramm THC auf. In seiner Umhängetasche befand sich ein Reizstoffsprühgerät ohne Zulassungszeichen. Das Haschisch diente dem gewinnbringenden Verkauf; das Reizstoffsprühgerät wollte der Angeklagte im Rahmen der Drogengeschäfte bei einem Angriff als Drohmittel oder zu seiner Verteidigung gegen Personen einsetzen.

2. Diese Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens einer verbotenen Waffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG strafbar gemacht hat. Übt der Täter die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über sie auch innerhalb einer der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 – 3 StR 226/09). Dies lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, zumal der Angeklagte danach schon zur Tatzeit obdachlos war.

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, die den tateinheitlich verwirklichten Besitz der verbotenen Waffe im vorgenannten Sinn belegen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

3. Der Strafausspruch hat insoweit keinen Bestand.

a) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn es hat die tateinheitliche Verwirklichung des Führens und des Besitzes einer verbotenen Waffe als einen von zwei Gesichtspunkten strafschärfend berücksichtigt. Mit dem Wegfall der Einsatzstrafe ist auch dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage entzogen.

b) Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Sander

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche