Compulsory Electroconvulsive Therapy in Involuntary Commitment: Legal Aid Requirements and Proportionality of Forced Treatment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the application for legal aid, leaving the lower court's authorization for compulsory electroconvulsive therapy (ECT) in force. The dispute concerned a civil party in an involuntary commitment proceeding who challenged the continued compulsory administration of maintenance EKT and medication, arguing against the necessity of the measure. The court held that the litigation lacked sufficient prospect of success under § 76 FamFG iVm § 114 ZPO, as the instance courts correctly established that the medical consensus guidelines (§ 1832 Abs. 1 Nr. 1 BGB) and the absence of less burdensome alternatives (§ 1832 Abs. 1 Nr. 5 BGB) justified the treatment, and that the substantial benefit of preventing severe health deterioration outweighed the potential infringements (§ 1832 Abs. 1 Nr. 6 BGB).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1832 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1832 Abs. 1 Nr. 5 BGB, § 1832 Abs. 1 Nr. 6 BGB, § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Compulsory Electroconvulsive Therapy in Involuntary Commitment: Legal Aid Requirements and Proportionality of Forced Treatment: The dispute concerned a civil party in an involuntary commitment proceeding who challenged the continued compulsory administration of maintenance EKT and medication, arguing against the necessity of the measure. The court held that the litigation lacked sufficient prospect of success under § 76 FamFG iVm § 114 ZPO, as the instance courts correctly established that the medical consensus guidelines (§ 1832 Abs. 1 Nr. 1 BGB) and the absence of less burdensome alternatives (§ 1832 Abs. 1 Nr. 5 BGB) justified the treatment, and that the substantial benefit of preventing severe health deterioration outweighed the potential infringements (§ 1832 Abs. 1 Nr. 6 BGB).
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KI-generiertProvisions determining the requirement that legal aid is only granted if the intended legal action has sufficient prospects of success and is not frivolous.
Volltext
Verfahrenskostenhilfe in Unterbringungssachen: Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mittels Elektrokonvulsionstherapie
[TENOR]
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Verfahrenskostenhilfe nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der vorliegende Fall wirft keine über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen auf. Die angefochtene Entscheidung lässt bei der im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gebotenen summarischen Überprüfung auch keine Rechtsfehler erkennen.
Die von den Instanzgerichten genehmigte (Weiter-)Behandlung mit Flupentixoldecanoat unter Einsatz von Erhaltungs-EKT dient der Verbesserung des Allgemeinzustands der Betroffenen mit dem Ziel der teilweisen Remission der Erkrankung insgesamt. Die vom Landgericht dazu gegebenen Ausführungen tragen die Entscheidung.
Für das bei der Betroffenen gegebene Krankheitsbild besteht nach den getroffenen Feststellungen eine Notwendigkeit der Behandlung mit EKT im Sinne eines medizinisch-wissenschaftlichen Konsenses nach den Leitlinien und Empfehlungen (§ 1832 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der andernfalls drohende erhebliche gesundheitliche Schaden in Form des Fortbestehens und der weiteren Verschlechterung des Zustands kann auch durch keine andere die Betroffene weniger belastende Maßnahme abgewendet werden (§ 1832 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Alternative Behandlungsmethoden oder sonstige, die Behandlung entbehrlich machende Maßnahmen stehen nach den getroffenen Feststellungen nicht zur Verfügung.
Eine Abstandnahme von regelmäßigen Erhaltungs-EKT ist - zu Recht - in 2022 für einige Monate versucht worden. Es hat sich dabei aber gezeigt, dass die Betroffene ohne EKT einerseits in lebensbedrohliche Zustände gerät, andererseits in Zustände, die mit ihrer Menschenwürde unvereinbar sind und ihren Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft faktisch entwerten. Der bezweckte Erfolg kann ohne die Behandlung nicht erreicht werden.
Der von der Zwangsbehandlung zu erwartende Nutzen überwiegt auch weiterhin die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich (§ 1832 Abs. 1 Nr. 6 BGB), woran auch die Perspektive einer gegebenenfalls dauerhaft bestehenden Therapienotwendigkeit nichts ändert. Das Landgericht hat die möglichen Beeinträchtigungen in den Blick genommen und mit dem zu erwartenden Nutzen der Behandlung abgewogen. Dieser liegt darin, die Symptome der Erkrankung abzumildern. Es soll weiterhin der von Angstsymptomatik, religiösem Wahn und fehlender Körper- und Außenwahrnehmung geprägte Zustand der Betroffenen, die ohne die Behandlung keine eigene Körperpflege mehr übt und sich einnässt und einkotet, keine pflegerische Grundversorgung mehr zulässt und zu niemandem mehr Kontakt aufnimmt, gebessert werden.
Guhling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Pernice