Rauschtat under § 323 StGB: Foreseeability of criminal conduct based on prior drunk-driving convictions and proof of intent for robbery extortion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) dismissed the defendant’s appeal, upholding the Landgericht Duisburg’s conviction for attempted especially serious robbery extortion committed under the influence of alcohol, and ordered the defendant to bear the costs. The dispute centered on whether the defendant’s actions—initially offering money for a ride before subsequently threatening a victim with a knife to compel a free ride—constituted a specific criminal intent and whether the prior "reflexive action control" loss or a putative state of necessity were correctly excluded by the lower court. The Federal Court ruled that the trial court’s evidence assessment was not legally flawed, noting that the defendant’s intact cognitive capacity supported the inference of intent to gain a financial advantage; it rejected the argument that the lack of specific foreseeability of the intoxicated act was required, affirming that the defendant’s prior history of drunk driving offenses was sufficient to establish that he could have recognized the risk of committing crimes while intoxicated.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 35 Abs. 2 StGB; Rauschtat under § 323 StGB: Foreseeability of criminal conduct based on prior drunk-driving convictions and proof of intent for robbery extortion: The dispute centered on whether the defendant’s actions—initially offering money for a ride before subsequently threatening a victim with a knife to compel a free ride—constituted a specific criminal intent and whether the prior "reflexive action control" loss or a putative state of necessity were correctly excluded by the lower court. The Federal Court ruled that the trial court’s evidence assessment was not legally flawed, noting that the defendant’s intact cognitive capacity supported the inference of intent to gain a financial advantage; it rejected the argument that the lack of specific foreseeability of the intoxicated act was required, affirming that the defendant’s prior history of drunk driving offenses was sufficient to establish that he could have recognized the risk of committing crimes while intoxicated.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain ground for the verdict, explicitly cited in the dispositive to justify the dismissal of the revision as unfounded.
Volltext
Vollrausch: Vorhersehbarkeit der Rauschtat
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts - hier erst nach dem Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen - gehen fehl.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt vielmehr, dass sie möglich sind (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 StR 115/17, juris Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 3 und 39). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, juris Rn. 9; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).
Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat aus dem Umstand, dass der in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte und möglicherweise schuldunfähige Angeklagte zunächst Geld für die begehrte Fahrt angeboten hatte, bevor er den Versuch unternahm, die Geschädigte mit vorgehaltenem Messer zum Chauffeurdienst zu zwingen, den jedenfalls möglichen Schluss gezogen, dass dieser sich einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte, und die Voraussetzungen einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung als Rauschtat angenommen. Der Einwand der Revision, die (nach den Urteilsfeststellungen wahrscheinliche) Aufhebung der "reflexiven Handlungskontrolle" des Angeklagten schließe denkgesetzlich aus, dass dieser sich einen geldwerten Vorteil verschaffen wollte, geht schon deshalb fehl, weil seine Einsichtsfähigkeit nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, intakt und nicht beeinträchtigt war.
Es bedurfte nicht der von der Revision vermissten Erörterung, ob der Angeklagte in der Vorstellung handelte, das vor der Tat angebotene Geld zu einem späteren Zeitpunkt der Geschädigten als Ausgleich für den abgenötigten geldwerten Vorteil zu überlassen. Weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus sonstigen festgestellten Umständen lassen sich tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung entnehmen.
Soweit die Revision die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verneinung der Voraussetzungen eines entschuldigenden Putativnotstandes im Sinne des § 35 Abs. 2 StGB als "denkgesetzlich nicht nachvollziehbar" erachtet und von einem unvermeidbaren Irrtum des Angeklagten über das Bestehen einer Notstandslage ausgeht, unternimmt sie lediglich den revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die möglichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten, der zeitlichen Abfolge des Geschehens und den Aussagen der Geschädigten gefolgert, dass der Angeklagte im Handlungszeitpunkt gerade nicht von einer gegenwärtigen Gefahr für sein Leben ausging.
Schließlich bedurfte es der konkreten Vorhersehbarkeit der Rauschtat grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, juris Rn. 23 mwN). Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Beleidigungen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war, geschlossen hat, dieser hätte erkennen können, dass er im Rausch Straftaten begehen könnte.
Schäfer
Wimmer
Paul
Hoch
Erbguth