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I ZB 32/23 ECLI:DE:BGH:2024:220324BIZB32.23.0 KI-generiert

Attorney fee valuation under § 33 RVG in business secrets litigation: transfer to full Senate due to fundamental significance

Geschäftsnummer I ZB 32/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the transfer of the proceeding to determine the value of the subject matter of the attorney's activity to the full Senate, as the single judge could not resolve the issue due to its fundamental legal significance. The dispute concerned the calculation of attorney's fees in a Rechtsbeschwerde (legal appeal) proceeding within a self-contained evidentiary procedure (Düsseldorf procedure), where the underlying matter involved a business secrets litigation under the Act on the Protection of Business Secrets (GeschGehG) and the partial revocation of protective orders issued under § 19 Abs. 1. The court applied §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 8 RVG, finding that because the Senate had not previously ruled on the valuation of attorney's activities in proceedings specifically concerning the maintenance or revocation of § 19 Abs. 1 GeschGehG orders, the issue possessed fundamental importance requiring panel review.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG; Attorney fee valuation under § 33 RVG in business secrets litigation: transfer to full Senate due to fundamental significance: Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Schätzungsverfahren Streitgegenstand Beweisverfügungen Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsanwaltsvergütung: Grundsätzliche Bedeutung der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren einer Geschäftsgeheimnisstreitsache

[TENOR]

Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird dem Senat übertragen.

[GRUENDE]

I. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft die teilweise Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG in einem selbständigen Beweisverfahren nach dem sogenannten Düsseldorfer Verfahren, dessen Gegenstand eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 9. November 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Einzelrichter hat die Übertragung dieses Verfahrens auf den Senat in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der Antragsgegnerseite auch zur eigenen Antragstellung. Hierzu sind keine Stellungnahmen eingegangen.

II. Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zu übertragen.

1. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und ist daher dem Senat zu übertragen. Der Senat hat bislang nicht über den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren entschieden, das die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG betrifft.

Odörfer