Revocation of lawyer’s admission for insolvency; form of hearing notification in disciplinary proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), Senate for Lawyers’ Matters, dismissed the plaintiff lawyer’s hearing complaint (Anhörungsrüge) at his own costs, thereby upholding the prior decision that rejected his application for leave to appeal. The dispute concerned the revocation of the lawyer’s admission to practice on grounds of insolvency (Vermögensverfall) under § 14(2) No. 7 of the Federal Lawyers’ Act (BRAO), a decision originally upheld by the Lawyers’ Court. The BGH held that the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law was not violated; specifically, the notification of the hearing was not subject to formal administrative service rules under state law because the hearing in lawyer disciplinary proceedings is form-free, and the court had already substantively considered and rejected the plaintiff’s arguments regarding his inability to practice while in custody and his insolvency.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 152a VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG; Revocation of lawyer’s admission for insolvency; form of hearing notification in disciplinary proceedings: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Mit Bescheid vom 9. März 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist mit Senatsbeschluss vom 4. September 2023, dem Kläger zugestellt am 6. Oktober 2023, abgelehnt worden. Mit beim Bundesgerichtshof am 20. November 2023 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage erhebt der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 die Gehörsrüge. Er versichert eidesstattlich, von dem Senatsbeschluss erst am 6. November 2023 Kenntnis erlangt zu haben.
II. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Anhörungsschreiben der Beklagten auf eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abstellt, übersieht er, dass diese Schreiben weder nach § 34 BRAO noch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG NW zuzustellen waren. Die Anhörung ist formfrei. Das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist mithin nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 VwZG NW).
Soweit der Kläger vorbringt, er habe im Strafvollzug nicht als Rechtsanwalt arbeiten dürfen und damit auch auf längere Sicht niemals Vermögensinteressen gefährden können, hat der Senat dies geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (Beschluss vom 4. September 2023 unter II 1 b bb (2)). Gleiches gilt im Hinblick auf den Vermögensverfall des Klägers (Beschluss vom 4. September 2023 unter II 1 b aa).
Schoppmeyer
Remmert
Grüneberg
Lauer
Niggemeyer-Müller