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4 StR 357/20 ECLI:DE:BGH:2020:201020B4STR357.20.0 KI-generiert

Insufficiency of reasoning for the duration of a driver's license prohibition in criminal sentencing

Geschäftsnummer 4 StR 357/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (4th Criminal Senate) granted the defendant’s partial appeal, modifying the trial court’s sentence to reduce the driver’s license prohibition from two years to the statutory minimum of six months, while upholding the two-year and six-month custodial sentence and denying any waiver of appellate costs. The case involved a conviction for aiding in aggravated kidnapping, unauthorized drug trafficking, and aiding in driving without a license, where the challenge focused on the adequacy of the reasoning for the length of the license ban under § 69a StGB. The appellate court determined that the lower court failed to provide the necessary prognostic justification for a two-year prohibition, particularly given the defendant’s lack of prior criminal record, and applied § 354(1) StPO in analogy to set the period to the statutory minimum to avoid remand and prevent any disadvantage to the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 69a Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Insufficiency of reasoning for the duration of a driver's license prohibition in criminal sentencing: Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme Strafurteil gesetzliches Verbot Betäubungsmittelhandel Strafvollstreckungsverjährung einfache Verkehrsregelverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Begründungserfordernis für die Dauer einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 2020 im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf sechs Monate festgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung, mit Beihilfe zur Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Hingegen kann die Anordnung der auf zwei Jahre bemessenen isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bestehen bleiben.

Zwar hat das Landgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen insgesamt tragfähig begründet. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf der für sich genommen rechtlich nicht unbedenklichen Erwägung auszuschließen, die Anlasstat zeige, „dass der Angeklagte bereit ist, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen“; insoweit fehlt es an konkreten Feststellungen, die diese tatgerichtliche Wertung tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2005 ‒ GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 103).

Es fehlt jedoch an einer Begründung für die Dauer der Sperrfrist. Die Länge der Sperrfrist ist an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 StR 211/18, BGHR StPO § 267 Abs. 6 Satz 1 Darlegungspflicht 1). Der Umfang der erforderlichen Darlegungen dieser Prognoseentscheidung in den Urteilsgründen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415). Angesichts der nicht unerheblichen Dauer der auf zwei Jahre bemessenen Sperrfrist und des Umstands, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, hätte es insoweit näherer Ausführungen bedurft. Hieran fehlt es. Um eine teilweise Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperrfrist zu vermeiden und zugleich jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten fest (§ 69a Abs. 1 StGB).

3. Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin

Bender

Bartel

Sturm

Lutz