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V ZR 136/13 KI-generiert

Denial of mandatory counsel appointment where client-imposed drafting constraints precipitated lawyer resignation

Geschäftsnummer V ZR 136/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (Federal Court of Justice) dismissed the defendants' application for the appointment of a mandatory counsel (Notanwalt), ruling that the defendants prevailed no further relief in this procedural instance. The dispute arose after a specialized appellate lawyer resigned from the defendants' non-admission complaint case because the clients insisted on specific drafting instructions for the legal brief, which the lawyer refused to follow; the defendants then sought a new mandatory appointment to meet the filing deadline. The court held that the conditions for mandatory appointment under § 78b of the Code of Civil Procedure were not met because the clients had culpably provoked the termination of the existing mandate by demanding the lawyer revise the draft according to their specific guidelines rather than exercising independent professional judgment; furthermore, applying the statute by analogy was rejected on the grounds that any newly appointed lawyer would immediately be entitled to withdraw under § 48 Abs. 2 of the Federal Lawyers' Act due to the imposition of these unacceptable drafting constraints.

Legislator-Regeste

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§ 78b ZPO; Denial of mandatory counsel appointment where client-imposed drafting constraints precipitated lawyer resignation: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands gesetzliche Verfahrensfrist Zivilprozessordnung Anwaltszwang Disziplinierung des Rechtsanwalts Beendigung des Auftrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Beklagten haben durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat niedergelegt.

Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September 2013 ablaufende Begründungsfrist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.

II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 1/13, Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den Beschwerdebegründungsentwurf nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die Rechtsmittelbegründungen aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungs- bzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. Senat, aaO, Rn. 4 u. 6).

2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß den Vorgaben der Partei bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin erstellten Begründungsentwurfs nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in der Absage eines der Anwälte, er sehe seine Aufgabe nicht darin, „Schriftsatzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbeiten“; ein weiterer Anwalt schreibt, dass er mit den „beigefügten 'zwingenden' Vorgaben zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung“ nichts anfangen könne.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Roth Brückner