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1 ARs 6/13 KI-generiert

Fencing by offloading under § 259 StGB: Necessity of proving actual disposition success for completed offense

Geschäftsnummer 1 ARs 6/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) adopted the legal view of the 3rd Criminal Senate, explicitly overruling its own prior contrary case law. The dispute concerned the interpretation of § 259 Abs. 1 of the German Criminal Code (StGB) regarding completed fencing (Hehlerei) by "offloading" (Absetzen). The court established that a conviction for completed fencing based on the act of offloading requires the specific finding of an actual "offloading success" (Absatzerfolg). This ruling clarifies the material elements required for the offense of fencing under § 259 Abs. 1 StGB, specifically that the completion of the act is not sufficient without proof of a successful disposition or transfer of the stolen goods, while noting that the requirement does not necessarily apply to the related offense of assisting in offloading or to tax fencing under § 374 Abs. 1 AO.

Legislator-Regeste

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§ 259 Abs. 1 StGB, § 374 Abs. 1 AO; Fencing by offloading under § 259 StGB: Necessity of proving actual disposition success for completed offense: Der Senat stimmt im Grundsatz der Auffassung des anfragenden 3. Strafsenats zu, dass eine auf die Vornahme dieser Tathandlung gestützte Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Dabei bedurfte es im Hinblick auf die Fragestellung keiner näheren Vertiefung, welche Anforderungen an einen solchen Absatzerfolg zu stellen sein werden (vgl. dazu etwa T. Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51 ff.).

Schlagwörter

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strafbare Handlung Auslegung von Urteilen E-Justice Hehlerei Betreibung auf Pfändung Beweismass
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Volltext

Der Senat tritt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats bei, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines Absatzerfolges bedarf.

Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

[GRUENDE]

Der Senat stimmt im Grundsatz der Auffassung des anfragenden 3. Strafsenats zu, dass eine auf die Vornahme dieser Tathandlung gestützte Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Dabei bedurfte es im Hinblick auf die Fragestellung keiner näheren Vertiefung, welche Anforderungen an einen solchen Absatzerfolg zu stellen sein werden (vgl. dazu etwa T. Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51 ff.).

Da der Anfragebeschluss des 3. Strafsenats lediglich das Merkmal „absetzt“ betrifft, braucht sich der Senat auch nicht dazu zu verhalten, ob das Erfordernis eines - wie auch immer gearteten Absatzerfolges - für das Tatbestandsmerkmal „absetzen hilft“ in § 259 Abs. 1 StGB ebenfalls zu gelten hätte. Der Senat weist im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage zudem klarstellend darauf hin, dass die Aufgabe früherer eigener, der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung lediglich zu dem Merkmal „absetzt“ in § 259 Abs. 1 StGB ergangene Entscheidungen nicht aber - wie die Bezugnahme im Anfragebeschluss auf die Senatsentscheidung vom 15. April 1980 (5 StR 135/80) nahelegen könnte - Rechtsprechung des Senats zu dem Merkmal „absetzt“ in § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei) betrifft.

Raum Wahl Graf

Cirener Radtke