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VIII ZA 12/23 ECLI:DE:BGH:2024:060224BVIIIZA12.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of hearing objection for lack of reasons in unappealable legal aid decision and denial of public counsel due to hopeless litigation

Geschäftsnummer VIII ZA 12/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s objection to hearing and denied the application for the appointment of a public counsel, upholding the prior decision to reject the request for legal aid for a legal appeal. The dispute involved an application for legal aid (Prozesskostenhilfe) to file a legal appeal against a regional court decision, which the appellate court had initially denied for lack of prospects of success; the defendant subsequently challenged the refusal of legal aid and the denial of public counsel. The court held that the objection to hearing was inadmissible because it failed to demonstrate a new, independent violation of the right to be heard by the court of final instance, and further noted that unappealable decisions denying legal aid do not require detailed reasoning. Consequently, the application for public counsel was rejected as the intended legal action was deemed hopeless under § 78b Abs. 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 78b Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of hearing objection for lack of reasons in unappealable legal aid decision and denial of public counsel due to hopeless litigation: The dispute involved an application for legal aid (Prozesskostenhilfe) to file a legal appeal against a regional court decision, which the appellate court had initially denied for lack of prospects of success; the defendant subsequently challenged the refusal of legal aid and the denial of public counsel. The court held that the objection to hearing was inadmissible because it failed to demonstrate a new, independent violation of the right to be heard by the court of final instance, and further noted that unappealable decisions denying legal aid do not require detailed reasoning. Consequently, the application for public counsel was rejected as the intended legal action was deemed hopeless under § 78b Abs. 1 ZPO.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrügen Bestellung eines Rechtsbeistands Gesuch um Ernennung Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 78b Abs. 1 ZPO

Legal basis for rejecting the request for the appointment of a public defender because the intended litigation was hopeless.

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Volltext

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024, mit dem der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 28. August 2023 (1 S 17/23) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

[GRUENDE]

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen der Beklagten in deren Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das von der Beklagten gerügte Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des die Einlegung einer Rechtsbeschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeantrags im angegriffenen Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 4 mwN). Der vorgenannte Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, aaO mwN).

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2024 den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.

2. Soweit in der Anhörungsrüge der Beklagten zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

3. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Dr. Bünger

Kosziol

Dr. Schmidt

Dr. Matussek

Dr. Böhm