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1 StR 358/18 ECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR358.18.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds: insufficient economic co-disposal power from brief handling of stolen goods

Geschäftsnummer 1 StR 358/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, reducing the confiscation order for the value of criminal proceeds from €1,891,728 to €10,000, while upholding the guilty verdict for five counts of theft and one attempted theft along with a total custodial sentence of six years. The case involved a dispute over whether the defendant, who was convicted as a principal perpetrator alongside co-defendants, satisfied the requirement for economic co-disposal power over stolen goods (diesel injectors) by merely staging them in a storage area and loading them onto a truck for transport. The court held that this brief, temporary control within the legal holder's sphere of possession was insufficient to establish a property influx under § 73 Abs. 1 and § 73c Satz 1 StGB, thereby voiding the majority of the confiscation; however, the court applied § 354 Abs. 1 StPO to retain a confiscation of €10,000 representing the illicit payment received by the defendant from a third party, for which the co-defendants did not bear joint and several liability.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Confiscation of criminal proceeds: insufficient economic co-disposal power from brief handling of stolen goods: The case involved a dispute over whether the defendant, who was convicted as a principal perpetrator alongside co-defendants, satisfied the requirement for economic co-disposal power over stolen goods (diesel injectors) by merely staging them in a storage area and loading them onto a truck for transport. The court held that this brief, temporary control within the legal holder's sphere of possession was insufficient to establish a property influx under § 73 Abs. 1 and § 73c Satz 1 StGB, thereby voiding the majority of the confiscation; however, the court applied § 354 Abs. 1 StPO to retain a confiscation of €10,000 representing the illicit payment received by the defendant from a third party, for which the co-defendants did not bear joint and several liability.

Schlagwörter

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Einziehung von Vermögenswerten Herausgabe des Eigentums Hehlerei deutsches Steuerrecht Vermögensdelikte
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Volltext

Wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt bei kurzzeitigem Zugriff

[TENOR] 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. März 2018 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die Revision wird im Übrigen als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE] 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten – teilweise in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten – in Höhe von 1.891.728 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat betreffend den Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch ist hingegen rechtsfehlerhaft. Für die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Verkaufswerts der gestohlenen Waren fehlt es an den Voraussetzungen von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Denn der Angeklagte erlangte in keiner Phase des Tatablaufs die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Diebesgut (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, juris Rn. 8 und vom 9. August 2018 – 3 StR 302/18, juris Rn. 2; Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, juris Rn. 8 mwN). Nach den Feststellungen bestand sein Tatbeitrag in allen Fällen darin, Gitterboxen mit Dieselinjektoren in einem Lagervorbau bereitzustellen und mit einem Gabelstapler auf einen Lastkraftwagen zum Abtransport durch die Mitangeklagten zu laden. Dieser kurzzeitige Zugriff in der Gewahrsamssphäre des Berechtigten genügte nicht, um einen Vermögenszufluss bei dem Angeklagten zu bewirken (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 12 ff. und vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93 mwN; Beschluss vom 8. August 2013 – 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44 f.).

3

Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2018 – 3 StR 302/18, juris Rn. 2 mwN) die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 10.000 Euro beschränken. Diesen Betrag hat der Angeklagte, der sich nicht anders hätte verteidigen können, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Hintermann für die Taten erhalten. Die Mitangeklagten haften für den Wert des Tatlohns nicht als Gesamtschuldner.

4

Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision, die in erster Linie die Strafhöhe beanstandet, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Raum

Jäger

Fischer

Bär

Pernice